Pockenschutz-
impfung für
Hilfsdienst-
Ppflichtige.
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machen, unter Angabe des Tages des Austritts aus der seitherigen Stelle und mit
Stellungnahme zu dem Antrag auf Zurückstellung für einen neuen Betrieb oder
eine neue Organisation. ·
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 20. Februar 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 12. November 1917 Nr. 265 S. 2033.)
Hilfsdienstpflichtige, die in der Heimat bei militärischen Behörden, Ersatztruppenteilen,
Lazaretten oder bei der Bewachung der Kriegsgefangenen tätig sind, sind der Pockenschutz-
impfung zu unterziehen.
Diese Vorschrift findet auf die vertraglich angenommenen weiblichen Hilfskräfte (Ma-
schinenschreiberinnen, Buchführerinnen, Schreibgehilfinnen, Ordonannzen usw.) sinn-
gemäße Anwendung.
Von der Vornahme der Pockenschutzimpfung ist nur beim Vorliegen befonderer Ver-
esstust, die durch militärisches oder amtsärztliches Zeugnis zu begründen sind, ab-
zusehen.
Hilfsdienstpflichtige oder vertraglich angenommene Hilfskräfte, die die vorgeschriebene
Impfung verweigern, werden (unbeschadet der der Behörde usw. etwa zustehenden Rechte
zur Kündigung und zur sofortigen Entlassung, sowie der gegebenenfalls dem Enbrkusungen
ausschuß zustehenden Befugnis zu anderweitigen Ueberweisung des Hilfsdienstpflichtigen)
mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 8. November 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.