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BFereinheit 11050 Mark
B bises . 1075 „
0 9pp9995
bis p095
* 3.5 „
D bi EE6 7925
645
für 1 kg gewaschener Wolle einschließlich Waschlohn. Im übrigen gelten bezüglich
der Wäsche der Wolle die Fekinschluet des § 5 ae- Betannigachseng.
B. soweit er nicht Schafhalter ist,
den gemäß den unter A, a und b getroffenen Bestimmungen festgestellten Ueber-
nahmepreis zuzüglich 2 v. H. in dem unter a, und zuzüglich 3 v. H. in dem
Unter b vorgesehenen Falle. «
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft setzt die von ihr zu zahlenden Preise unter Zu-
ziehung einer Sachverständigenkommission fest. Sie wird auf die von ihr zu gewährenden
Preise vor endgültiger Regelung eine Abschlagszahlung gewähren.
Anmerkung: Es ist genau zu beachten, daß die Höchstpreise der Bekanntmachung
vom 22. Dezember 1914 sowie die vorstehend festgesetzten Uebernahmepreise von der Kriegs-
wollbedarf-Aktiengesellschaft höchstens für die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen-
stände erster Sorte gezahlt werden dürfen.
Für mindere Arten wird die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft entsprechend niedrigere
Rreise zahlen.
88.
Meldepflicht und Meldestelle.
Soweit die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen—
stände (§5 1) nicht innerhalb der im 8§ 5 bestimmten Frist zum
Waschen eingeliefert oder nicht innerhalb der im §6bestimmten
Frist an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft veräußert
worden sind, unterliegen sie einer Meldepflicht.
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48,
Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift „Betrifft Wollmeldung“ versehen, zu erstatten.
§ 9.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam haben
oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebs oder sonst des Erwerbs wegen kaufen oder verkaufen;
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder ver-
arbeitet werden oder bei denen sich solche unter ollaufsicht befinden;
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
§ 10.
Stichtag und Meldefrist.
Zu melden ist der am ersten Tag jedes Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand
an meldepflichtigen Gegenständen. Die Meldung ist bis zum 25. Tage eines jeden Monats
zu erstatten. 51
1.
Enteignung.
Diejenigen Mengen Wolle, die nicht innerhalb der im § 5 bestimmten Frist zum Waschen
eingeliefert oder innerhalb der im § 6 bestimmten Frist an die Kriegswollbedarf-Aktien-
gesellschaft veräußert sind, werden enteignet werden.
* 12.
Freigabe. ·
Anträge auf Freigabe von Wolle können nach Ablehnung des Ankaufs der Wolle durch
die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin für die abgelehnten Mengen gestellt
werden.
Die freigegebenen Mengen sind gesondert von den übrigen zu halten.
Die Anträge sind (unter genauer Angabe der abgelehnten Menge und Uebersendung
eines Musters) an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini-
steriums, Sektion W. I., Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten, welche für
die Entscheidung zuständig ist.
An Schafhalter kann an Stelle der bisher auf Antrag erfolgten Freigabe geringer
Mengen aus'eigenem Besitz je nach der Menge der abgelieferten Wolle ein Bezugsschein
auf Wollgarne zu angemessenen Preisen gegeben werden.