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Verl. Hedemannstr. 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift „Wollbeschlag-
nahme“ zu versehen.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
7 Bekanntmachung Nr. W. I. 3808/8. K. R. A., wird durch diese Bekanntmachung auf-
gehoben.
Stuttgart, den 18. Juli 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betr. Verwendung und Veräußerung von Schafwolle.
(Staatsanz. vom 17. Februar 1917 Nr. 40 S. 297.)
Es ist wiederholt zur Kenntnis der Behörden gekommen, daß die Schafhalter sich den An-
ordnungen der Bekanntmachung W. I. 1640/6. 16 K. R. A. betr. Beschlagnahme und Be-
standserhebung der deutschen Schafschur und des Wollgefälles bei den deutschen Gerbereien vom
18. Juli 1916 (veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. vom 18. Juli 1916 Nr. 165) entziehen.
Jus esondere wird mit dem Zugeständnis der Heeresverwaltung (gemäß § 12 der oben genannten
ekanntmachung), daß den Schaphaltern auf besonderen Antrag geringe Mengen bis zu 5 kg
Rohgewicht (Schmutzwolle) aus eigenem Besitz zwecks Verarbeitung (Verspinnung und Ver-
wendung im eigenen Haushalt von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preuß. Kriegsmini-
steriums Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, freigegeben werden, ein weitgehender Mißbrauch
getrieben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auch die kleinsten Mengen Schafwolle
beschlagnahmt sind und ohne vorherige Freigabe nicht verarbeitet werden dürfen. Sofern die
gerügten Mißstände nicht unbedingt aufhören, wird sich die Heeresverwaltung gezwungen sehen,
die in § 12 der angezogenen Bekanntmachung gemachten Ausnahmen aufzuheben.
Um dem GEinwande zu begegnen, man wisse nicht, wohin die Wolle verkauft werden darf,
wird darauf hingewiesen, daß die Schafwolle an solche Händler, die nicht Verarbeiter sind, oder
an die Württ. Wollverwertungsgenossenschaft in Sindelfingen bei Stuttgart veräußert werden
ann.
Die K. Oberämter werden ersucht, einen Hinweis auf diese Bekanntmachung in den Amis-
blättern zu veröffentlichen und für weitgehende Bekanntgabe in geeigneter Weise Sorge zu tragen.
Stuttgart, den 17. Februar 1917.
Der stellv. kommandierende General:
von Schaefer.
Nr. W. I. 1770/5. 17 K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme von reiner Schafwolle, Kamelhaaren, Mohair,
Alpaka, Kaschmir sowie deren Halberzeugnissen und Abgängen.
Vom 1. Juli 1917. ·
(Staatsanz. vom 30. Juni 1917 Nr. 150 S. 1145.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 6
der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom
26. April 1917 (#ieichs-Gesetzil S. 376 „2) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
a) ungefärbte und gefärbte reine Schafwolle, Kamelhaare, Mohair, Alpaka, Kaschmir,
ungewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, auch in Mischungen
untereinander oder mit anderen Spinnseset,
b) ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohair,
Alpaka, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlinge, Abgänge und Abfälle jeder Art dieser
Spinnstoffe aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn= und Streichgarnspinnerei, Weberei,
Strickerei, Wirkerei oder sonstigen Zweigen der Verarbeitung, auch in Mischungen unter-
einander oder mit anderen Spinnstoffen.
82.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Holemmtmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt,
soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben.
1) H. B. S. 14.
H. B. S. 143.
Schafwolle.
Reine
Schafwolle,
Kamelhaare,
Mohair usw.