Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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über die Sicherstellung von Kriegsbedarf!) vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 357), vom 9. Oktober 
1915 (Rö6Bl. S. 645) und vom 25. November 1915 (RGBl. S. 778), sowie der Bekannt- 
machungen über Vorratserhebungen:) vom 2. Februar 1915 (RBl. S. 54), vom 3. September 
1915 (ReBl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Rel. S. 648) bestraft wird. — Auch kann 
die Schließung der Betriebe gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per- 
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (Rel. S. 603) angeordnet werden. 
81. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 31. Dezember 1915 in Kraft. 
§ 2. 
VBon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung sind betroffen: 
a) ungefärbte und gefärbte reine Schafwolle, Kamelhaare, Mohair, Alpaka, Kaschmir, un- 
gewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, 
5) ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe und reiner Schafwolle, Kamelhaare, Mohair, Alpaka, 
Kaschmir, also Kammzug, Kämmlinge und Abgänge jeder Art dieser Spinnstoffe aus Wäscherei, 
Kämmerei, Kammgarn= und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei und Wirkerei. 
(Im Nachstehenden kurz „Spinnstoffe“ genannt) 
Ta#) Zickel-, Ziegen-, Kälber-, Rinder-, Fohlen= und Pferdehaare mit Ausnahme von Schweif- 
und Mähnenhaaren. 
(Im Nachstehenden kurz „Tierhaare“ genannt). 
3. 
Veräußerungsverbot. 
Die in § 2 genannten Spinnstoffe und Tierhaare werden hiermit beschlagnahmt. Die Ver- 
äußerung anderen als zu Heeres= oder Marinezwecken ist vom 31. Dezember 1915 ab ver- 
boten. — Als Veräußerung zu Heeres= oder Marinezwecken gilt bei den Spinnstoffen nur die 
Veräußerung an die riegswollbedarf-Aktiengesellschaft Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 3, bei 
den Tierhaaren nur die Veräußerung an die Vereinigung des Wollhandels, Leipzig, Fleischer- 
platz 1. 
Ueber jede Veräußerung von Spinnstoffen wird von der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, 
über jede Veräußerung von Tierhaaren wird von der Vereinigung des Wollhandels ein Ver- 
äußerungsschein in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. — Die Hauptausfertigung hat der Ver- 
äußerer an das Webstoffmeldeamt (Wollbedarfs-Prüfungsstelle) der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, 
Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 11, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, 
unverzüglich einzusenden. — Durchschrift Nr. 1 behält die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, 
beziehungsweise die Vereinigung des Wollhandels, Durchschrift Nr. 2 hat der Veräußerer als 
Beleg aufzubewahren. 
Von denjenigen Spinnstoffen und Tierhaaren, deren Ankauf die Kriegswollbedarf-Aktien- 
gesellschaft, beziehungsweise die Vereinigung des Wollhandels ablehnt, sind innerhalb zwei 
Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster unter genauer Angabe der ab- 
gelehnten Mengen an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe- 
riums, Sektion W. I., Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 9/10, zu senden. — Die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung bestimmt über die Verwendung dieser Spinnstoffe und Tierhaare oder gibt 
ie frei. 
Die Eigentümer der in § 2 bezeichneten Gegenstände haben die Enteignung zu gewärtigen, 
sofern sie nicht bis zum 31. März 1916 ihre Bestände an die in Abs. 1 bezeichneten Stellen 
veräußert haben. Ueber den Uebernahmepreis entscheidet mangels Einigung endgültig 
a) soweit Höchstpreise für die Gegenstände feitgesett sind, die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. I., in Berlin nach Anhörung einer Sach- 
verständigen-Kommission, deren Zusammensetzu die Kriegs-Rohstoff-Abteilung unter Zuziehung 
von Sachverständigen aus den Kreisen der Industrie und des Handels vornimmt, 
b) soweit Höchstpreise für die Gegenstände nicht festgesetzt sind, das Reichsschiedsgericht für 
Kriegsbedarf. 84 
Verarbeitungs- und Verwendungsverbot. 
Das Waschen, Krempeln, Mischen, Kämmen, Färben, Filzen und Verspinnen der in § 2 
genaunten Spinnstoffe und Tierhaare allein, untereinander oder mit irgendeinem reinen oder 
gemischten Zusatzspinnstoff (z. B. Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Seide, Kunstseide 
oder andern Faserstoffen), sowie jegliche andere Art der Verarbeitung und Verwendung ist nach 
dem 31. Dezember 1915 verboten. « 
Diejenigen Mengen von Spinnstoffen und Tierhaaren, welche sich beim Inkrafttreten dieser 
Bekanntmachung bereits auf den Krempeln befanden, dürfen weiter verarbeitet werden. 
Nach dem 31. Dezember 1915 ist das Waschen, Krempeln, Mischen, Kämmen, Färben, Filzen 
und Verspinnen, jegliche andere Art der Verarbeitung und Verwendung nur zur Herstellung 
solcher Halb= oder Fertigerzeugnisse gestattet, deren Anfertigung vom Königlich Preußischen 
Kriegsministerium, Reichsmarineamt oder Bekleidungs-Beschaffungsamt unmittelbar oder durch 
1) H. B. S. 16/17. 
)) H. B. S. 21/22. 
 
	        
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