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Nr. W. I. 1464/7. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeckorps.
Nachtragsbekanntmachung zu der Bekanntmachungbetreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs-
und Bewegungsverbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne, vom 31. Dezember 1915.
(W. I. 761/12. K. R. A., Beil. z. Staatsanz. vom 3. Januar 1916 Nr. 1.)
Vom 15. August 1916.
(Beil. z. Staatsanz. vom 15. August 1916 Nr. 189 S. 1476.)
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsminis
steriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Uebertretung der Beschlag-
nahmeanordnungen nach Maßsabe der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Rcichs-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 645) und vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778), und jede Ueber-
tretung der Meldepflicht nach Maßgabe der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 549; und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch, kann
die Schließung der Betriebe gemaäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Firmen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl S. 603) angeordnet
werden.
Artikel I.
* 4 der Bekanntmachung, betreffend Veräußerungs-, Verarbeitungs= und Bewegungs-
verbot für Web-, Trikot-, Wirk= und Strickgarne, vom 31. Dezember 1915 — W. I.
761/12. 15. K. R. A. — erhält folgende Fassung:
§ 4.
Ausnahmen vom Veräußerungsverbot.
Ausgenommen von den im 8 3 getroffenen Anordnungen sind:
1. von den im § 2 unter A aufgeführten Web-, Trikot= und Wirkgarnen alle Noppen,
Schleifen, (Loopgarne) und solche Garne, welche mit einem oder mehreren aus pflanzlichen
Fasern hergestellten Fäden gezwirnt sind;
2. von den im § 2 unter B aufgeführten Strickgarnen
a) alle im Haushalt und in Hausgewerbebetrieben zum Zwecke der eigenen Ver-
arbeitung befindlichen Mengen;
b) 40 vom Hundert der Vorräte, die sich am 31 Dezember 1915 bereits in Waren-
häusern zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe, und 50 vom
Hundert der Vorräte, die sich am 31. Dezember 1915 in sonstigen offenen Laden-
geschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befinden,
mindestens jedoch 25 kg.
Diese Ausnahmen vom Veräußerungsverbot greifen jedoch nur hinsichtlich der in Ziffer 1
bzw. 2 b näher bezeichneten Gegenstände und Mengen dann Platz, wenn
aa) die Gegenstände, welche in Ziffer 2 b dieses Paragraphen näher bezeichnet sind, zum
Kleinverkauf unmittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und zum Verkauf an
Hausgewerbebetriebe auch weiterhin wirklich feilgehalten werden;
bb) der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der in Ziffer 1 und 2b dieses Paragraphen
näher bezeichneten Gegenstände jeweils nicht höher bemessen wird als der zuletzt vor
dem 31. Dezember 1915 von demselben Verkäufer erzielte Verkaufspreis.
Wer trotz dieser Vorschriften die von dem Veräußerungsverbot ausgenommenen Mengen
zurückhält oder höhere Verkaufspreise fordert, hat die Enteignung der Waren zu gewärtigen.
Weitere Freigaben von Vorräten, der im § 2 unter B näher bezeichneten Strickgarne,
soweit sie sich am 31. Dezember 1915 in Warenhäusern oder sonstigen offenen Laden-
geschäften zum Kleinverkauf oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden, sind in
Aussicht genommen. Einzelanträge auf Freigabe sind zu unterlassen, weil sie nicht berück-
sichtigt werden können.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 15. August 1916 in Kraft.
Stuttgart, den 15. August 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Verordnungen b. St. G. Komm. XIII. (Württ.). 11
Nachtrag
1 Nr. W. 1.