Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Die Hauptausfertigung hat der Veräußerer an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Woll- 
bedarf-Prüfungsstelle) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin SW 48, 
’“ 10, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, unverzüglich ein- 
zusenden. 
Die zweite Ausfertigung behält die Vereinigung des Wollhandels, die dritte hat der 
Veräußerer als Beleg aufzubewahren. 
Von denjenigen Gegenständen, deren Ankauf die Vereinigung des Wollhandels ablehnt, 
sind innerhalb 2 Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster unter genauer 
Angabe der abgelehnten Mengen an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion W. I.) des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin Sw 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu 
senden. Diese bestimmt über Verwendung dieser Gegenstände. 
85. 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist das Waschen, Trocknen und Fermentieren der von dieser Bekannt- 
machung betroffenen Gegenstände sowie das Aussondern (Zurichten) von Borsten aus den 
Schweinehaaren gestattet. 
Im übrigen ist nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung jegliche Art der Ver- 
arbeitung und Verwendung beschlagnahmter Gegenstände nur zur Herstellung solcher Halb- 
oder Fertigerzeugnisse gestattet, deren Anfertigung von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlicher reußischen Kriegsministeriums nachweislich genehmigt worden ist. 
Der Nachweis dieser Genehmigung ist vom Verarbeiter der Rohstoffe durch einen amt- 
lichen Belegschein zu führen, der von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Wollbedarf-Prüfungs- 
stelle) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt ist. 
Aufträge der Heeres= oder Marineverwaltung, für welche beim Inkrafttreten dieser 
Bekanntmachung bereits von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Wollbedarf-Prüfungsstelle) 
des Koniglich Frischen Kriegsministeriums genehmigten Belegscheine auf Grund der 
Bekanntmachung Nr. W. I. 770/12. 15. K. R. A., veröffentlicht in der Beil. z. 
Staatsanz. vom 3. Januar 1916 Nr. 1, vom 31. Dezember 1915 erteilt waren, dürfen 
nach Maßgabe dieser Belegscheine ausgeführt werden. 
Ferner dürfen trotz der Beschlagnahme diejenigen bei Inkraftreten dieser Bekanntmachung 
im Besitz von Verarbeitern befindlichen beschlagnahmten Gegenstände, welche nicht bereits 
durch die Bekanntmachung Nr. W. I. 770/12. 15. K. R. A., veröffentlicht in der 
Beil. z. Staatsanz. vom 3. Januar 1916 Nr. 1, vom 31. Dezember 1915 betroffen waren, 
von den Besitzern für Aufträge der Heeres= oder Marineverwaltung verarbeitet werden, 
sofern diese Aufträge bereits bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung fest erteilt waren. 
Der Nachweis hierfür ist der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums durch Vorlage der Aufträge in Urschrift jeweils zu erbringen. 
Anmerkung.: Vordrucke der amtlichen Belegscheine sind bei der Vordruckverwaltung 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 
SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, anzufordern. Die Anforderung ist mit deutlicher Unter- 
schrift, genauer Adresse und Firmenstempel zu versehen. 
86. 
Höchstpreise. 
Die beim Ankauf von der Vereinigung des Wollhandels in Leipzig, Fleischerplatz 2—5, 
für die § 1 bezeichneten Gegenstände zu zahlenden Preise dürfen die in beifolgender Ueber- 
sichtstafel für die einzelnen Gattungen festgesetzten Höchstpreise nicht übersteigen. 
Soweit Preisabzüge vorzunehmen sein werden oder soweit für die beschlagnahmten Gegen- 
stände Höchstpreise in beifolgender Uebersichtstafel nicht festgesetzt werden, findet die Fest- 
setzung des Uebernahmepreises beim Verkauf dieser Gegenstände an die Vereinigung des 
Wollhandels in Leipzig durch diese unter Zuziehung einer von der Kriegs-Rohstoff-Abtei- 
lung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums eingesetzten Sachverständigen-Kom- 
mission statt. Der Höchstpreis versteht sich bei sofortiger Zahlung. Bei Stundung des 
Kaufpreises dürfen 2 v. H. über Reichsbankdiskont als Jahreszinsen zugeschlagen werden. 
Er schließt den Umsatzstempel, die Verpackungskosten, ferner die Kosten der Beförderung 
bis zum nächsten Güterbahnhof oder zur nächsten Schiffsladestelle, die Kosten der Ver- 
ladung und Bedeckung, nicht aber die weiteren Versendungskosten, ein. Im Ortsverkehr 
dürfen Uebersendungskosten nicht berechnet werden. Die Vereinigung des Wollhandels wird 
80 v. H. des Kaufpreises bei Erhalt der Rechnung, den Restbetrag nach Richtigbefund 
der Waren zahlen. 
Ueber den von der Vereinigung des Wollhandels in Leipzig zu zahlenden Uebernahme- 
preis entscheidet mangels Einigung endgültig: 
  
  
  
H. B. S. 153.
	        
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