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den Uebergang der vollziehenden Gewalt betreffend — zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Jede Zuwiderhandlung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt —
wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß
der Bekanntmachung über Vorratserhebung vom 7. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54)
in Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft.)
1.
Meldeplicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen usw. (meldepflichtige Personen)
unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (melde-
pflichtige Gegenstände) einer monatlichen Meldepflicht. «
§2.
Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind:
a) sämtliche unverarbeiteten und in Verarbeitung befindlichen Vorräte der nachstehend näher
bezeichneten tierischen und pflanzlichen Spinnstoffe,
,b) sämtliche aus diesen tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen hergestellte Garne und Seil-
fäden, und zwar in der in den amtlichen Meldescheinen vorgesehenen Einteilung:
[Meldeschein 1I Gruppe 1: Sämtliche Vorräte an
17 r
A. 1. ungefärbter und gefärbter reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohair, Alpakawolle, Kasch-
mir, ungewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert;
2. ungefärbten und gefärbten Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohair,
Alpakawolle, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlinge und Abgänge jeder Art dieser Spinn-
stoffe aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn= und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strik-
kerei und Wirkerei;
3. Sickel-, Ziegen-, Kälber-, Rinder-, Fohlen= und Pferdehaaren, mit Ausnahme von
weif= und Mähnenhaaren.
B. Sämtliche Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarne (Kammgarn, Streichgarn, Kammgarn
mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, ob diese Garne hergestellt sind aus:
1. reiner Wolle, Kamelhaar, Mohair, Alpakawolle, Kaschmir ungewaschen, rückengewaschen,
fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle;
2. Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Wohair, Alpakawolle, Kaschmir, also
Kammzug, Kämmlingen, Abgängen jener Art aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn= und
Streichgarnspinnereien, Weberei, Strickerei und Wirkerei, ohne oder mit einem Zusatz
von Kunstwolle;
3. aus Mischungen der unter 1. und 2. genannten Spinnstoffe ohne oder mit einem Zusatz
von Kunstwolle.
C. Sämtliche Strickgarne (Hand= und Maschinenstrickgarne aus Kammgarn, Streichgarn,
Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, aus welchem der unter B. genannten
Spinnstoffe diese Garne hergestellt sind, ohne oder mit einem Zusatz von Baumwolle
oder andern pflanzlichen Spinnstoffen.
[Meldeschein 9- Gruppe 22
A. Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle (einschließlich Stripse und
Kämmlinge), auch mit anderen Spinnstoffen (Wolle, Kunstwolle usw.) gemischt, sowie
Kunstbaumwolle, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie roh, gefärbt oder gebleicht sind.
Besonders ergangene Anordnungen, betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht von
Linters an die Kriegs-Chemikalien-Aktiengesellschaft, Berlin Köthener Straße 1—4,
bleiben bestehen.
B. Garne, Zwirne und deren Abfälle (Putzfäden, Reinfäden u. dgl.), die aus den unter
A. genannten Baumwollspinnstoffen bestehen oder einen Zusatz von Baumwollspinnstoffen
enthalten.
[Meldeschein Gruppe 32
A. Bastfaserrohstoffe im Stroh (ungeröstet und geröstet), geknickt, geschwungen, gebrochen,
H. B. S. 234. achunit und als Werg oder beschlagnahmter (vol. Bekanntniachung Nr. *# III.
1500/4. 16. K. R. A. Beil. z. Staatsanz. v. 26. Mai 1916 Nr. 122) Abfall.
B. Garne, Webzwirne und Seilfäden ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellt.
[Meldeschein Gruppe 4
A. Rohe und unversponnene Bourette-Seide (Seidenabfälle).
B. Rohe Bourette-Webgarne.
Zu a und bi
Meldepflichtig sind nicht nur die frei erworbenen, sondern auch die von der Kriegs-Roh-
stoff-Abteilung des Königl. Preuß. Kriegsministeriums zugewiesenen Bestände.
) H. B. S. 21/22.