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Borräte, die durch Verfügung der Militärbehörde bereits beschlagnahmt worden sind,
unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. In diesem Falle ist im Meldeschein zu vermerken,
daß und durch welche Stelle eine Beschlagnahme erfolgt ist. *m
ollen auf dem Fell und ungeschnittenes Bastfaserstroh auf dem Felde ist nicht zu
melden.
Für Bastfaserstroh besteht eine Meldepflicht nur, wenn die Gesamtvorräte einer melde-
pflichtigen Person mindestens 100 kg betragen. # 1 # **-
Bei den übrigen Spinnstoffen und Garnen besteht eine Meldepflicht für jede Menge
ohne Rücksicht auf Mindestvorräte. · *
Eine schatungsweise Angabe des Gewichts ist bei Spinnstoffen nur für in Ver-
arbeitung befindlichen Mengen und für Bastfaserstroh zulässig, bei allen anderen Spinn-
stoffen und bei Garnen nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des ebltelfmeelhe
amts. In solchen Fällen ist im Meldeschein anzugeben, daß es sich um eine Schätzung
andelt.
—'i im Spinn-, Zwirn oder Veredelungsprozeß befindliche Garne sind meldepflichtig.
Dagegen sind nicht meldepflichtig:
1. Im Bahhl liegende Ketten. · 4 " !½“
2. Der Spub an Webstühlen für das im Webprozeß befindliche Stück der im Stuhl liegen-
den Kette. "
3. In handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf vorhandene Nähfaden, Näh-
zwirne, Maschinenzwirne und Stickgarne. v #
4. Strick-, Stopf= und Häkelgarne aus Baumwolle oder baumwollenen Spinnstoffen, soweit
sie am Stichtage in handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf vorhanden waren.
Strickgarne, Stopfgarne und Hakelgarne aus Wolle oder mit einem Zusatz von Wolle
sind dagegen in jeder Menge und Aufmachung meldepflichtig.
5. Garne im Besitze von Haushaltungen für den Hausgebrauch.
§ 3.
Meldepflichtige Personen usw. 1
Zur Meldung verpflichtet sind 1. alle Personen, die Gegenstände der in § 2 bezeichneten
Art in Gewahrsem aben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes
wegen kaufen oder verkaufen; 2. landwirtschaftliche oder gewerbliche Unternehmer, in deren
Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden; 3. Kommunen, öffentlich-
rechtliche Körperschaften und Verbände.
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 4) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden,
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit
im Gewahrsam hat (Lagerhalter us. Die Lagerhalter sind verpflichtet, auch die für
Rechnung der Kriegs-Rohstoff-Abtei ung eingelagerten Bestände zu melden. "
Sofern sich am Stichtage im Gewahrsam von Lohnfärbern, Lohnwebern, Lohnwirkern
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oder Lohnstrickern Mengen von weniger als insgesamt 100 kg an Garn befinden, hat die
Meldung nur vom Eigentümer der Garne zu erfolgen.
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte
sind nur vom Empfänger zu melden.
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung
verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines anderen über-
geben hat.
84.
Stichtag und Meldefrist.
Maßgebend für die Meldepflicht sind bei Beginn des 1. Tages eines jeden Monats (Stich-
tag) tatsächlich vorhandenen Bestände. Die Bestände sind in gleicher Weise alle Monate
spätestens bis zum 10. Tage des betreffenden Monats (Meldefrist) zu melden.
Erstmalig ist die Meldung über die bei Beginn des 1. Juni 1916 vorhandenen Spinn-
sohe und Garne spätestens bis zum 10. Juni 1916 an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-
Kohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Ver-
längerte Hedemannstr. 11, zu erstatten. «
§5.
Meldescheine.
e Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen (nicht durch Brief) zu.
erfolgen.
Für Meldungen sind vier Arten von Meldescheinen bei den örtlich zuständigen amtlichen
des Handels (Handelskammer usw.) erhältlich, und zwar:
für Wolle und Wollgarne,
für Baumwolle und Baumwollgarne,
für Bastfasern und Bastfasergarne,
für Seidenabfälle und Bourettegarne.