(Wolle, Kunstwolle usw.) gemischt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie roh,
gefärbt oder gebleicht sind.
Besonders ergangene Anordnungen, betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht
von Linters an die Kriegs-Chemikalien-Aktiengesellschaft, Berlin, Köthener-
Straße 1—4, bleiben bestehen.
B. Garne, Zwirne und deren Abfälle (Putzfäden, Reinfäden und dgl.), die aus den
unter A genannten Baumwollspinnstoffen bestehen oder einen Zusatz von Baum-
wollspinnstoffen enthalten.
Gruppe 3:
A. Bastfaserrohstoffe geknickt, geschwungen, gebrochen, gehechelt und als Werg oder
als beschlagnahmter Abfall.
B. Garne, Webzwirne und Seilfäden, ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellt.
Zu a, bund c: Meldepflichtig sind nicht nur die frei erworbenen, sondern auch die
von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zugewie-
senen Bestände.
Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehörden bereits beschlagnahmt worden sind,
unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. In diesem Falle ist im Meldeschein zu vermerken,
daß und durch welche Stelle eine Beschlagnahme ebolt. 15r
Wolle af dem Fell ist nicht zu melden, soweit es sich nicht um Abschnitte, sonstige
Abgänge und Abfälle der in Gruppe 1 A 5 bejeichneten Art handelt.
Bei den übrigen von dieser Bekanntmachung betroffenen Ge-
gegenständen besteht eine Meldepflicht für jede Menge ohne Rück-
sicht auf Mindestvorrätec.
Eine schätzungsweise Angabe des Gewichts ist bei Spinnstoffen
nur für in Verarbeitung befindliche Mengen zulässig, bei allen anderen
von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenständen nur in Ausnahmefällen und mit
Genehmigung des Webstoffmeldeamts. In solchen Fällen ist im Meldeschein
anzugeben, daß es sich um eine Schätzung handelt.
Auch im Spinn-, Zwirn= oder Veredelungsprozeß befindliche Garne find meldepflichtig.
Dagegen sind nicht meldepflichtig:
1. In handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf vorhandene Stickgarne.
2. Strick-, Stopf= und Häckelgarne aus Baumwolle oder baumwollenen Spinnstoffen,
soweit sie am Stichtage in handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf vor-
handen waren. Strickgarne, Stopfgarne und Häckelgarne aus Wolle oder mit
dem Zusatz von Wolle sind dagegen in jeder Menge und Aufmachung melde-
pflichtig.
3. Fücht im Besitze von Haushaltungen für den Hausgebrauch.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 31. Juli 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 31. Juli 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. W. M. 58/9. 15. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen
(Wolle, Baumwolle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Seide) und daraus hergestellten Web-, Wirk= und
Strickgarnen.
(Beil. z. Staatsanz. vom 28. September 1915 Nr. 227 S. 2055.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom Tierische und
4. Juni 1851 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Ueber--= pflanzliche
tretung — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt —, soweit nicht nach Spinnmstoffe.
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 54) der Bekanntmachung
über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichsgesetzbl. S. 54) bestraft wird.
§ 1.
Inkrafttreten.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit der Verkündung am 28. September 1915
in Kraft. 1 ·
Durch das Inkraftreten dieser Bekanntmachung werden die Bestimmungen der Bekannt—
machungen W. I. 1/6. 15. K. R. A., betr. Bestandserhebung unversponnener Schafwollen, H. B. S. 156.
W. I. 621/7. 15. K. R. A., betr. Bestandserhebung von Bastfaserrohstoffen usw., und W. II. 5. B. S. 227.
384/7. K. R. A., betr. Bestandserhebung für Baumwolle und Baumwollerzeugnisse, insoweit 5.2. S. 182.
aufgehoben, als sie die regelmäßig wiederkehrenden Bestandserhebungen betreffen.
1) H. B. S. 21.