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rungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 (RGBI. S. 549) und vom 21. Oktober 1915
(RGBl. S. 684) bestraft werden.
Artikel I.
, MeldeplichtigeGegenständc-.
§3derVekan11tmachunng-..M.58x9.15.K.R-.A.,wirddahinerweitert,daß
vom 1. Januar 1916 an allmonatlich meldepflichtig auch sämtliche Vorräte der nachstehend näher
bezeichneten tierischen Spinnstoffe und alle unter Verwendung der Spinnstoffe zu I.—IV. her-
gestellten Web-, Wirk= und Strickgarne sind, und zwar in der in den amtlichen Meldescheinen
vorgesehenen Einteilung:
I. Mohair, VI. Ziegenhaa
II. Kamelhaare, VII. Kälberhaare,
III. Alpaka, VIII. Ninderhaare,
IV. Kaschmir, IX. Fohlenhaare,
V. Zickelhaare, X. Pferdehaare.
mit Ausnahme von Schweif= und Mähnenhaaren.
Meldepflichtig sind nur Vorräte einer jeden Gruppe der vorgenannten Rohstoffe oder der unter
Verwendung der Rohstoffe zu I.—IV. hergestellten Garne, die mindestens 100 kg betragen.
Artikel II.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 31. Dezember 1915 in Kraft.
Stuttgart, den 31. Dezember 1915.
Der stellv. kommandierende General:
IJ. V.: v. Scharpff.
Nr. W. M. 600/1. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. Nachtrag Nr. W. M. 600/1. 16. K. B. A.
vom 1. Februar 1916 zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung von tierischen und
pflanzlichen Spinnstoffen und daraus hergestellten Web-, Wirk= und Strickgarnen.
(Nr. W. M. 58/9. 15. K. R. A.)
Veröffentlicht im Staatsanz. vom 28. September 1915. Nr. 227 Beil.
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. Februar 1916 Nr. 25 S. 193.)
achtrags-Be: Nachstehende Anordnungen werden hierdurch auf Ersuchen des Kriegsministeriums mit dem
kongen ung Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gemäß der Bekannt-
F 1. K. u. A. machung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (ReBl. S. 54) in Verbindung mit den
Erweiterungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 (RGBl. S. 549) und vom 21. Oktober
1915 (RGBl. S. 684) bestraft werden. Artilel 1
Artikel J.
Meldepflichtige Gegemstände. ·
§3derBckanntmachuugNr.W.M.5829.15..R.A..vom28.September 1915 erhält
folgende Fassung:
83.
Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind: pflichtig 8
a) Sämtliche unverarbeiteten und in Verarbeitung befindlichen Vorräte der nachstehend näher
bezeichneten tierischen und pflanzlichen Spinnstoffe,
b) alle aus diesen tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen hergestellten Web-, Trikot-, Wirk-
und Strickgarne, und zwar in der in den amtlichen Meldescheinen vorgesehenen Einteilung:
Gruppe 1.
A. 1. ungefärbte und gefärbte reine Schafwolle, Kamelhaar, Mohair, Alpaka, Kaschmir, un-
gewaschen, rückengewaschen fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert,
2. ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohair, Alpaka,
Kaschmir, also Kammzug, Kämmlinge und Abgänge jeder Art dieser Spinnstoffe aus
Bäscherei, Kämmerei, Kammgarn= und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei und
irkerei,
3. Zickel= Ziegen-, Kälber-, Rinder-, Fohlen= und Pferdehaare, mit Ausnahme von Schweif-
und Mähnenhaaren.
B. Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarne (Kammgarn, Streichgarn, Kammgarn mit Streich-
garn gezwirnt), gleichviel, ob diese Garne hergestellt sind aus:
1. reiner Wolle, Kamelhaar, Mohair, Alpaka, Kaschmir, ungewaschen, rückengewaschen, fabrik-
mäßig gewaschen, karbonisiert, ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle;
2. Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohair, Alpaka, Kaschmir, also Kamm-
zug, Kämmlingen, Abgängen jeder Art aus Wäscherei, Kämmerei-, Kammgarn= und
Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei und Wirkerei, ohne oder mit einem zusatz von
Kunstwolle;
3. aus Mischungen der unter 1 und 2 genannten Spinnstoffe ohne oder mit einem Zusatz
von Kunstwolle.
C. Strickgarne (Hand= und Maschinen-Stricgarn aus Kammgarn, Streichgarn, Kammgarn
mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, aus welchen der unter B genannten Spinnstoffe diese