Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Garne hergestellt sind, ohne oder mit einem Zusatz von Baumwolle oder anderen pflanzlichen 
Spinnstoffen. 
[Meldeschein Gruppe 2. 
A. Rohbaumwolle und Baumwollabfälle einschließlich Linters (Kunstbaumwolle aus- 
zeschlossen). Die besondere Anordnung betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht von 
hlinters an die Kriegs-Chemikalien-Aktiengesellschaft, Berlin, Mauerstraße 63, bleibt be- 
ehen. 
Wegen der Meldepflicht von Baumwoll-Lumpen und neuen baumwollenen Stoffabfällen 
wird auf die Bekanntmachung Nr. W. II. 285/5. 15. K. R. A.1), und die zu dieser Be- 
kanmtmachung erlassene Nachtrags-Verordnung Nr. W. II. 4379/8. 15. K. R. A.“) ver- 
wiesen. 
B. Webgarne, Trikotgarne, Wirkgarne, Strickgarne ganz oder vorwiegend aus Baumwolle, 
einfach oder gezwirnt. 
[Weldeschein 5 Gruppe 3. 
A. Bastfaserrohstoffe, im Stroh (ungeröstet und geröstet) geknickt, geschwungen, gebrochen, ge- 
8 elt und als Werg oder pinnsähiger Abfall. 8 zwungen, gebrochen, g 
B. Webgarne und Zwirne, ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellt. 
Gruppe 4. 
A. Rohe und unversponnene Bourette-Seide (Seidenabfälle). 
B. Rohe Bourette-Webgarne. 
Meldepflichtig sind nicht nur die frei erworbenen, sondern auch die von der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums zugewiesenen Bestände. 
Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehörden bereits beschlagnahmt worden sind, unter- 
liegen ebenfalls der Meldepflicht. In diesem Falle ist im Meldeschein zu vermerken, daß und 
durch welche Stelle eine Beschlagnahme erfolgt ist. 
Wolle auf dem Fell und ungeschnittenes Bastfaserstroh auf dem Felde ist nicht zu melden. 
Für Jastfaserstroh besteht eine Meldepflicht nur, wenn die Gesamtvorräte einer meldepflichtigen 
Person mindestens 100 kg betragen. 
Bei den übrigen Spinnstoffen besteht eine Meldepflicht für jede 
Menge ohne Rücksicht auf Milbetvor voune. 
Eine schätzungsweise Angabe des Gewichts ist bei Spinnstoffen nur 
für in Verarbeitung befindliche Mengen und für Bastfaserstroh ulässig. 
bei allen anderen Spinnstoffen und bei Garnen nur in Ausnahmefällen und mit Ge- 
nehmi gu ng des Web g meldeamts. In solchen Fällen ist im Meldeschein an- 
zugeben, daß es sich um eine Schätzung handelt. 
Auch im Spinn= oder Zwirnprozeß befindliche Garne sind meldepflichtig. 
Dagegen sind nicht meldepflichtig: 
1. Garne, die nach vollendetem Spinn= oder Zwirnprozeß im Vorbereitungsverfahren auf 
Scher= oder Zettelmaschinen gelangt sind, 
2. der Schuß an Webstühlen für das im Webprozeß befindliche Stück der im Stuhl liegenden 
ette, 
3. Garne, die ausschließlich als Nähgarne, Nähzwirne und Maschinenzwirne zu verwenden 
sind, sowie Strickgarne in handelsfertiger Aufmachung, 
4. Garne im Besitze von Haushaltungen für den Hausgebrauch. 
Artikel II. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten wird 
der Nachtrag zu der Bekanntmachung W. M. 58/9. 19. K. R. A. vom 31. Dezember 1915 
(W. M. 42 1. 15. K. R. A. aufgehoben, s. Staatsanz. vom 31. Dezember 1915 Nr. 307.) 
Die Meldung nach der neuen Fassung des § 3 ist erstmalig für den Bestand vom 1. Februar 
1916 zu erstatten. 
Stuttgart, den 1. Februar 1916. , 
Der stellv. kommandierende General: 
gez. v. Schaefer. 
) Staatsanz. vom 31. Mai 1915 Nr. 124. Beil. H. B. S. 293. 
) Staatsanz. vom 28. September 1915 Nr. 227 Beil. H. B. S. 295. 
Verordnungen d. St. G. Komm. XIII. (Württ.). 12
	        
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