— 185 —
1915 über die Sicherstellung von Kriegsbedarf bestraft wird. Auch kann der Militärbefehls
die Schließung des Vetriebes anordnen. f bestraf ch r Militärbefehlshaber
Inkrafttreten der Anordnungen.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 14. August 1915 in Kraft.
8 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
srene dieser Bekanntmachung betroffen sind Baumwolle, Baumwollabgänge und Baumwoll-
gespinste.
Unter Baumwollabgängen im Sinne dieser Bekanntmachung werden nur die im Spinnver-
fahren anfallenden sogenannten Spinnwickel, die Abgänge von den Cardenbändern und Vor-
garnfäden verstanden.
Kunstbaumwolle, welche im Reißverfahren aus Fäden oder Web= und Wirkstoffen gewonnen
wird, fällt nicht unter die Bestimmungen dieser Bekanntmachung.
Unberührt durch die Anordnungen dieser Bekanntmachung bleiben diejenigen Mengen von
Baumwolle, und Baumwollabgängen, welche nach dem 15. Juni 1915 aus dem Ausland (nicht
Zollausland) nach Deutschland eingeführt worden sind und die aus ihnen hergestellten Baumwoll=
gespinste. Die von der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland in Sinne
dieser Anordnungen.
3.
» Veräußerungsverbot.
Die Veräußerung von Baumwolle und Baumwollabgängen, welche sich im Besitz von Nicht-
verarbeitern (Händlern usw.) befinden, ist nur zulässig:
97 an Baumwollspinnereien,
b) an sonstige Selbstverarbeiter. 84
Beschlagnahme von Rohstoffen.
Baumwolle und Baumwollabgänge, welche sich im Besitz von Nichtverarbeitern befinden und
deren Veräußerung an Selbstverarbeiter nicht bis zum Ablauf des 28. August 1915 erfolgt ist,
sind von diesem Zeitpunkt an beschlagnahmt.
2—
§5.
» « Verarbeitungsverbot. «
Das Mischen, Bleichen, Färben, Verspinnen und sonstige Verarbeiten von Baumwolle und
Baumwollabgängen für s# , miteinander und mit irgend welchen Zusatzspinnstoffen ist, (un-
beschadet der Vorschriften des § 6) mit dem Beginn des 14. August 1915 verboten, soweit es nicht
erforderlich ist zur Herstellung von Halb- und Ganzerzeugnissen zwecks Erfüllung von unmittel-
baren oder mittelbaren Aufträgen der Heeres= oder Marineverwaltung oder zur Herstellung von
Erzeugnissen, deren Anfertigung von der Heeresverwaltung durch besondere Anordnung (§ 9)
genehmigt ist. Gestattet bleibt die Herstellung von Baumwollseilen und Spindelschnüren für
en Bedarf des eigenen Betriebes. « ’
DerNachweisderBerwenduugzurErfüllungvonAuftrågenderHeeres-DAMAGE-verwal-
tung ist zu führen. Er gilt nur als geführt, wenn der Abnehmer der Halb= oder Ganzerzeugnisse
dem Lieferer einen amtlichen Belegschein in doppelter Ausfertigung, ordnungsgemäß ausgefüllt
und unterschrieben, übergibt. Die amtlichen Belegscheine sind erhältlich bei dem Webstoffmelde-
amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48,
Verl. Hedemannstr. 11. Eine Ausfertigung der erhaltenen Belegscheine hat der Lieferer an das
vorbezeichnete Webstoffmeldeamt einzusenden, die zweite als Beleg aufzubewahren.
86.
Uebergangsvorschriften.
In der Zeit vom 14. August bis 4. September 1915 einschließlich dürfen die Baumwoll-
spinnereien ihre Erzeugung ohne Rücksicht auf die Verwendung des Gespinstes fortsetzen. Ihre
Erzeugung darf jedoch in dieser Zeit nicht mehr als ein Drittel der Erzeugung ihres gewöhnlichen
Betriebsumfangs betragen. Diese Einschränkung betrifft auch die Erzengung, die für Aufträge
der Heeres= oder Marineverwaltung bestimmt ist, soweit nicht ein Betrieb infolge der Ein-
schränkung außerstande wäre, die übernommenen unmittelbaren oder mittelbaren Aufträge der
Heeres= oder Marineverwaltung rechtzeitig fertig zu stellen. , -
Für die Feststellung des gewöhnlichen Betriebsumfanges ist maßgebend die Zahl der Spinn-
#indeln des Betriebes multipliziert mit der Zahl der Stunden, welche diese Spindeln im Monat
uni 1914 im Betriebe waren :). ·
:) Beispiel: Es liefen in einem Betriebe im Juni 1915 5000 Spindeln
an 21 Arbeitstagen je 10 Std. = 21— 10)5000 = 1 050 000 Spindelstd.
4 „ 8 „ -4 P S0 160000 ,
zus. 25 Arbeitstage mit zu. 1 210 000 Spindelstd.
in Durchschnitt alfo täglich —10 000— — 48 400 Spindelscinden; somit
zulässiger Betrieb in der Zeit vom 15. August bis 4. September 1915 einschließlich
48 4000 18 (— Zahl der Arbeitstage vom 15. August bis 4. September)
3 — 200 400 Spindelstunden insgesamt.