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Die Bekanntmachung des Bundesrats vom 7. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 733), be-
treffend die Einschränkung der Arbeitszeit in den Spinnereien, Webereien und Wirkereien usw.,
wird durch diese Bekanntmachung nicht berührt.
87.
«· Beschlagnahme von Gespinsten.
Die in der Zeit vom 7. Dezember 1915 bis 29. Februar 1916 ohne Belegschein gesponnenen
Garne sind beschlagnahmt. Diese Garne dürfen an eigene oder fremde Webereien, an Lohn-
webereien, Veredelungsberriede, Händler und an andere Käufer nur gegen ordnungsmäßigen
Delegschein (ogl. § 4 Abs. 2) ausgeliefert werden. 1
Nicht beschlagnahmt sind Garne, die aus Kunstbaumwolle oder aus Baumwollabfällen
mit Ausnahme von Stripsen und Kämmlingen, oder aus in der Flocke gebleichter oder
gefärbter Baumwolle — mit Ausnahme der grauen, grau-melierten und makoimmitat-
gefärbten — hergestellt sind; ihre Ablieferung ist ohne Belegschein zuläsiig Das gleiche gilt für
Gespinste, die auf Grund besonderer, vor Inkrafttreten gegenwärtiger Bekanntmachung erteilter
Ausnahmebewilligungen, in denen eine Beschlagnahme nicht verfügt war, hergestellt worden sind.
88.
Veredelungsverbot.
In den Fällen des § 5 ist das Bleichen und Färben von Baumwolle, Baumwollabgängen,
Stripsen und Kämmlingen in der Flocke verboten, soweit es sich nicht um Herstellung von Ge-
spinsten handelt, ##r welche Belegschein Nr. 3 vorliegt.
Das Bleichen, Färben Zwirnen und sonstige Veredeln der beschlagnahmten Garne im eigenen
oder fremden Betriebe ist, solange nicht durch Belegschein Nr. 3 der Nachweis erbracht ist, daß
die betreffenden Garne zur Erfüllung von Lieferungen an die Heeres= oder Marineverwaltung
bestimmt sind, verboten.
§9.
Meldung, Verwahrung und Aufzeichnung von Gespinsten.
Am Ende eines jeden Monats ist über Menge, Art und Nummer der im Laufe des Monats
mit oder ohne Belegschein erzeugten Gespinste Anzeige zu erstatten. Die hierzu erforderlichen
Vordrucke — Belegshein Nr. 5 — sind beim Webstoffmeldeamt durch Postkarte anzufordern; die
erste Meldung ist am 31. Dezember 1915 an das Köni lich Preußische Kriegsministerium, Kriegs-
Rohstoff-Abteilung, Sektion W. II., Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 10, abzusenden. Ueber
Menge, Art und Nummer der beschlagnahmten Gespinste sind besondere Verzeichnisse zu führen.
Ihre Packungen (Kisten usw.) sind mit der Aufschrift „Beschlagnahmte Gespinste“ zu versehen.
8 10.
Bestehenbleiben früherer Beschlagnahmen.
Die bisher in Geltung gewesene Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Verarbeitung und
Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen und Baumwollgespinsten — W. II. 2548/7.
15. K. R. A., Staatsanz. vom 13. August 1915 Nr. 188 —, bleibt insoweit in Kraft, als sie
betrifft:
a ti Beschlagnahme von Baumwolle und Baumwollabgängen, welche sich im Besitz von
Nhwoerbeieern efinden und deren Veräußerung an Selbstverarbeiter nicht bis zum Ablauf
des 28. August 1915 erfolgt war;
b) die Beschlagnahme Verwahrung und Aufzeichnung der in den Baumwollspinnereien in der
Zeit vom 14. August 1915 bis 4. September 1915 aus Baumwolle und Baumwollabgängen. her-
estellten Gespinste, soweit ihre Herstellung nicht gegen Belegschein oder auf Grund besonderer
Reigabe erfolgt war.
Im übrigen wird die bisherige Bekanntmachung aufgehoben.
1.
Ausnahmebewilligung. # !6
Für die Bewilligung von Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften ist das Königlich
Preußische Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. II., Berlin 8W 48, Verl.
Hedemannstr. 10, zuständig.
Stuttgart, den 7. Dezember 1915.
H. B. S. 184.
Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Nr. W. II. 1700/2. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. Bekanntmachung Nr. W. II. 1700/2. 16.
K. R. A., betreffend Beschlagnahme baumwollener Spinnstoffe und Garne (Spinn= und
Webverbot).
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. April 1916 Nr. 77 S. 575.)
uen. Naachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
Spenen zund mit dem leld en zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die
Garne. Beschlagnahmeverordnung auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs-
bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Ergänzungs-Be-
kanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und 25. November 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 778)1) und jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, betreffend Bestandserhebung
1) H. B. S. 16/17.