Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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« Preis für 1 kg 
» ½ in Pfg. 
VI. Trikotgarne, welche nach dem System der Vigogne= und Zweizylinder- 
spinnerei aus Baumwolle, Linters, Abfällen oder Kunstbaumwolle gesponnen 
aind und zwar auf Grund von Spinnerlaubnisscheinen, die nach dem 
4. Januar 1917 ausgestellt sind und ausdrücklich auf die Her- 
stellung von Trikotgarnen lauten: 
Grundpreis ohne Rücksicht auf das Mischungsverhältnis der im Garn ent- 
haltenen Baumwollspinnstoffe. 
Nr. 10 metrisch. 3326 
Abweichende metrische Nummern nach folgender Abstufung: 
6 7 8/8 9 10 11 12 13 14 15 16 
  
  
5—4 — —W TS L% P339. 
Für Garne, die Wolle, Nesselfaser, Seide oder Kunstseide enthalten, darf ein 
angemessener Zuschlag berechnet werden, der dem Prozentsatz des Gehalts an 
diesen Spinnstoffen entspricht. 
VII. Zwirne, ferner Strick= und Stopfgarne: 
Als Höchstpreis für zwei= oder mehrsach gezwirnte Garne in Bündeln oder 
auf Kreuzspulen ohne Rücksicht auf die Drehung gilt der Garnpreis, ver- 
mehrt um folgende Zuschläge per Kilogramm: 
  
  
bis Nr. 12 englisee 48 
Nr. 14/20 „ 64 
„ 2426666464 7J2 
„ 28/220222 800 
„ 36 „ .. 96 
„ 40/42 „ . 104 
„ 50/54 „ 128 
„ 60 „„„ 150 
„ 80 „ .. 200 
„, 100 350 
„ 120 „ 34310 
„ 139 „ 440 
Zwirne von Nr. 140 englisch und aufwärts unterliegen keinen Höchstpreisen. 
Dazwischen liegende Nummern nach Verhältnis. Für gezwirnte Zwirne, 
sogenannte Kordonetts, bestimmt sich der Höchstpreis durch Zuschlag auf die 
Zwirnpreise von 
33 Pf. für das Kilogramm für die Nummern bis Nr. 36 einschließlich, 
52 Pf. für das Kilogramm für die Nummern bis Nr. 80 einschließlich, 
75 Pf. für das Kilogramm für die Nummern über Nr. 80. 
Für Aufmachung auf Kops ist der handelsübliche Abschlag zu berechnen. 
· Für Aufmachung in Zweileas darf der handelsübliche Zuschlag berechnet 
erden. 
Für Näh-, Strick-, Stick-, Stopf= und Häckelgarne in handelsfer- 
tigen Aufmachungen fürden Kleinverkaufgelten die Bestim- 
mungen über die Höchstpreise nicht. 
VIII. Veredelte Garne und Zwirnemit Ausnahme von Näh- 
faden und Nähzwirnen: 
a) Für gefärbte, Makoimitatgarne, melierte, merzerisierte, lüstrierte, gasierte 
und sonstwie veredelte Garne und Zwirne tritt zum Garn= bzw. Zwirn- 
preise ein angemessener Veredelungszuschlag hinzu. 
b) Gebleichte Garne und Zwirne. 
Zuschlag auf die Garn= bzw. Zwirupreifes 
Ferner darf der Gewichtsverlust mit 7. v. H. in Rechnung gestellt werden. 
IX. Besondere Aufmachungen: 
Soweit der Höchstpreis für Kopsaufmachung bestimmt ist, kann für die 
Aufmachung in Bündeln, auf Kreuzspulen oder als ungeschlich- 
tete Knäuelwarps zu dem Kopspreise ein Zuschlag von 3 v. H., für 
die Aufmachung in Zweileas ein solcher von 6 v. H. hinzugerechnet werden. 
X. Garn= und Zwirnabfälle: 
Beste weiße oder Makofäden 105 
20
	        
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