Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Artikel III. 
In Preistafel 2 wird Abs. 2 der Ziffer 1 3 sowie Abs. 2 Satz 2 der Ziffer II und III folgender- 
maßen geändert: 
Für Garne, die Wolle, Nesselfaser, Seide oder Kunstseide enthalten, darf ein angemessener 
Zuschlag berechnet werden, der dem Prozentsatz des Gehalts an diesen Spinnstoffen entspricht. 
In Preistafel 2 wird unter V am Schlusse folgender Absatz eingefügt: 
Für Garne, die Wolle, Nesselfaser, Seide oder Kunstseide enthalten, darf ein angemessener 
Zuschlag berechnet werden, der dem Prozentsatz des Gehalts an diesen Spinnstoffen entspricht. 
Artikel IV. 
In Preistafel 2 wird zwischen Ziffer V und VI folgende Ziffer V A eingeschaltet: 
VA. Trikotgarne, welche nach dem System der Vigogne= und Zweizylinderspinnerei aus 
Baumwolle, Linters, Abfällen oder Kunstbaumwolle gesponnen sind, und zwar auf Grund von 
Spinnerlaubnisscheinen, die nach dem 24. Januar 1917 ausgestellt sind und ausdrück- 
lich auf die Herstellung von Trikotgarnen lauten: 
runpreis ohne Rücksicht auf das Mischungsverhältnis der im Garn enthaltenen Baumwoll= 
pinnstoffe. 
  
Nr. 10 metrich„„ 326 Pf. 
Abweichende metrische Nummern nach folgender Abstufung: 
6 7 8/8½ 9 10 11 12 13 14 15 16 
— 5 —4 — 3 — 2 — + 6 L 12 f 18 424 430 439 
Für Garne, die Wolle, Nesselfaser, Seide oder Kunstseide enthalten, darf ein angemessener Zu- 
schlag berechnet werden, der dem Prozentsatz des Gehalts an diesen Spinnstoffen entspricht. 
Artikel V. 
Diese Bekanntmachung tritt am 25. Juli 1917 in Kraft. 
Stuttgart, den 25. Juli 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
  
D. Kunstwolle und Kunstbaumwolle. 
1. Bestandserbebung und Beschlagnahme. 
Nr. W. IV. 2000/2. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XlIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Kunstwolle und 
unstbaumwolle aller Art. 
Vom 1. April 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 2. April 1917 Nr. 77 S. 595.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die 
Beschlagnahmevorschriften nach § 61) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Er- 
gänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 645 und 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und 
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 55) der Bekanntmachungen über Vor- 
ratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes 
gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen Kunstwollen und 
Kunstbaumwollen aller Art einschließlich karbonisierter, auch zusammengestellt aus ge- 
1) H. B. S. 16/17. 
2) H. B. S. 21/22. 
  
  
Kunstwolle und 
unst- 
baumwolle.
	        
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