Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Artikel III. 
Diese Bekanntmachung tritt am 6. November 1917 in Kraft. 
Stuttgart, den 6. November 1917. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
2. Höchstpreise. 
Nr. W. IV. 2500/2. 17. K. R. A. 
· Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Kunstwolle aller Art. 
Vom 1. April 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 2. April 1917 Nr. 77 S. 596.) 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 813), in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 
31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. Auguft 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung 
mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 
23. September 1915 und 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 603 und 1916 
S. 183) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen 
gemäß den in der Anmerkung abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb 
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per- 
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Giseho S. 603) untersagt werden. 
  
  
81. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen, in den bei- 
gefügten Uebersichtstafeln verzeichneten Kunstwollen aller Art, einschließlich karbonisierter, 
auch zusammengestellt aus gemischten und gewolften wollenen und halbwollenen Kunst- 
wollen aus Abfällen der Textilindustrie und in Mischungen mit anderen tierischen oder 
pflanzlichen Spinnstoffen aller Art, auch aus Fäden und Abgängen gerissenen. 
8 2. 
Höchstpreise. 
Die beim Ankauf von der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, Verl. 
Hedemannstraße 1—6, für die im § 1 bezeichneten Gegenstände zu zahlenden Preise dürfen 
die in den beifolgenden Uebersichtstafeln für die einzelnen Kloffen Kunstwolle festgesetzten 
Preise nicht übersteigen. 
Anmerkung: Es ist genau zu beachten, daß die festgesetzten Preise diejenigen Preise 
sind, die die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin, höchstens für die von der Bekannt- 
machung betroffenen Gegenstände erster Sorte bezahlen darf. Für mindere Arten wird 
die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft entsprechend niedrigere Preise bezahlen. Angebote 
haben auf den von der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft anzufordernden Angebots- 
vordrucken zu erfolgen. Die unter den Klassen 19, 22, 26, 31 und 36 angebotenen Kunst- 
wollen werden von der ankaufenden Gesellschaft je nach Qualität im Rahmen der Preise 
für die betreffenden Gruppen bewertet. 
Die Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft ist ermächtigt, bei dem durch sie erfolgenden 
Verkauf der Kunstwollen entstchende Unkosten den festgesetzten Höchstpreisen unter Auf- 
sicht der Kriegs-Rohstoff-Abteilung zuzuschlagen. 
  
Zahlungsbedingungen. 
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Sesörderung bis zum nächsten Güterbahnhof 
oder bis zur nächsten Schiffsladestelle und die Kosten der Verladung sowie der Bedeckung 
und den Umsatzstempel ein. Die Kosten für den Gebrauch von Decken sind nach den Prei- 
sen des Deckentarifs der Staatseisenbahn des Abgangsortes, auch bei der Verwendung 
eigener Decken des Verkäufers, von der ankaufenden Gesellschaft zu tragen. 
Für Kapzüchen sind 1-/¾ für 1 Kilogramm, für sonstige Säcke und Packhüllen 0,50 -4 
für 1 Kilogramm von der kaufenden Gesellschaft zu erstatten. Eine besondere Vergütung 
für die vom Verkäufer bei Preßballenpackung zu verwendende Draht= und Bandeisen- 
verschnürung findet nicht statt. 
1) H. B. S. 9/10. 
  
Kunstwolle 
aller Art.
	        
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