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Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so werden diese von der Haftung
für Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden frei, soweit sie nicht vor der Aufforderung
(Abs. 2) zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.
§ 2a.
Soweit für Getreide Höchstpreise festgesetzt sind, kann die Anordnung (§ 2 Abs. 1) getroffen
werden, bevor das Getreide ausgedroschen i Das Eigentum an dem Getreide geht in diesem
Falle auf die von der Behörde bezeichnete Person über, sobald das Getreide ausgedroschen ist.
Bis zu diesem Zeitpunkt erstrecken sich die Virkungen der Aufforderung auch auf den Halm. Die
Behörde kann bestimmen, daß das Getreide von dem von der Anordnung Betroffenen mit den
Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden Frist ausgedroschen
wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die Behörde die geforderten
Handlungen auf seine Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen; der Verpflichtete hat die
Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.
1 § 2b.
Diie zuständige Behörde kann den Besitzer von Gegenständen, für die Hochstpreise festgesetzt
sind, auffordern, die Gegenstände zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen. Weigert sich ein
Besitzer, der Aufforderung nachzukommen, so kann die zuständige Behörde die Gegenstände über-
nehmen und auf Rechnung und Kosten des Besitzers zu den festgesetzten Höchstpreisen verkaufen,
soweit sie nicht für dessen eigenen Bedarf nötig sind.
Artikel 3.
An die Stelle des § 4 des im Artikel 1 genannten Gesetzes treten folgende Vorschriften:
§ 6.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Höchstpreise über-
schritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (88§ 2, 2 a) betroffen ist, beiseite schafft,
beschädigt oder zerstört;
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe von Gegenständen, für die
Höchstpreise festgesetzt Gind 2b# , nicht nachkommt;
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten
gegenüber verheimlicht;
6. wer den nach § 3 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Artikel 4.
Soweit in Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch diese Verordnung außer
Kraft gesetzi werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung.
Artikel 5.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339), wie er sich aus den Aenderungen ergibt, welche in der Bekannt-
machung über Höchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 458) und in dieser Ver-
ordnung vorgesehen sind, in fortlaufender Nummerfolge der Paragraphen durch das Reichs-
Gesetzblatt bekannt zu machen. Actilel 6
rtikel 6.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 1914. ç
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück.
Gesetz, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 516).
§ 1.
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere
für Nahrungs= und Futtermittel aller Art sowie für rohe Naturerzeugnisse Heiz= und Leuchtstoffe
Höchstpreise festgesetzt werden. 4# » . »
Der Bundesrat kann bestimmen, daß auch für andere Gegenstände Höchstpreise festgesetzt werden.
82.
Das Eigentum an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, kann durch Anordnung der
zuständigen Behörde einer von ihr bezeichneten Person auf deren Antrag übertragen werden. Die
Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten; sie ist nicht auf die einem Landwirt zur
Fortführung seiner Wirtschaft erforderlichen Vorräte zu erstrecken. Das Eigentum geht über, sobald
die Anordnung dem Besitzer zugeht. « ,
Der Anordnung hat eine Aufforderung der zuständigen Behörde zur Ueberlassung vorauszugehen.
Die Aufforderung hat die Wirkung, daß Verfügungen über die von ihr betroffenen Gegenstände
nichtig sind; den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Landeszentralbehörde, in deren Bezirke sich die
Gegenstände befinden, kann bestimmte Personen ermächtigen, eine solche Aufforderung zu erlassen;
die von einer hiernach ermächtigten Person erlassene Aufforderung wird unwirksam, wenn sie nicht