— 225 —
c) die monatliche Verarbeitung des 10. Teiles der am 1. August 1916 vorhanden gewesenen
Vorräte in Leinengarn feiner als Nr. 51 englisch roh und Nr. 31 englisch ganz oder teilweise
gebleicht oder gefärbt sowie die monatliche Verarbeitung des 5. Teiles der nach dem 1. August
1916 hinzugekommenen gleichartigen Garnvorräte zu Geweben und Klöppelspitzen;
d) die Verarbeitung der am 27. Dezember 1915 auf Kettbäumen befindlichen und der bis zum
15. August 1916 beschlagnahmefreien Garne, welche sich auf Kettbäumen befinden, allgemein,
sowie der am 15. August 1916 auf Kettbäumen befindlichen oder für die Herstellung von Klöppel-
spitzen vorgerichteten Garne der Nummern 45—50 englisch roh ohne Rücksicht auf die aus ihnen
anzufertigende Ware.
Hierbei dürfen nur Schußgarne feiner als Nr. 51 englisch roh oder Nr. 31 englisch gebleicht
bzw. gefärbt verwendet werden; "
e) die monatliche Verarbeitung einer solchen Menge beschlagnahmter Bastfasern, welche dem
5. Teile des am 15. August 1916 vorhanden gewesenen Bestandes der nach dem 1. Januar 1916
aus dem Reichsauslande (nicht den besetzten Gebieten) eingeführten Rohstoffe entspricht. Diese
Erlaubwmis erstreckt sich jedoch nicht auf Flachsstroh.
86.
Verarbeitungserlaubnis a Kriegsbedarf.
1. Die Verarbeitung und Verwendung von Bastfasern ist erlaubt, soweit sie zur Er-
füllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen der Heeres= oder Marinebehörden
dienen (Kriegslieferungen).
Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung einer Kriegslieferung ist zu führen.
Für jeden mittelbaren oder unmittelbaren Auftrag auf eine Kriegslieferung muß sich der
Hersteller der Halb- oder Fertigerzeugnisse vor der Anfertigung von Kriegslieferungen
aus beschlagnahmten Beständen im Besitz eines ordnungsmäßig ausgefüllten und von
der auftraggebenden Behörde unterschriebenen amtlichen Belegscheines für Erzeugnisse
aus Vostfahern befinden. Vordrucke für diese Belegscheine sind bei der Beschlagnahmestelle
(Vordruckverwaltung) der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-
ministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, erhältlich.
2. Auch ohne einen Auftrag auf Kriegslieferungn dürfen Halb= und Fertigerzeugnisse
für Heeres= oder Marinebedarf aus Bastfasern auf Vorrat nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften hergestellt werden:
a) Garnen, nicht feiner als Leinengarn Nr. 45 englisch und zu Seilerwaren für
Kriegsbedarf dürfen Bastfasern dauernd mit der Maßgabe verarbeitet werden, daß
die jeweils vorrätige Menge an Garnen und Seilerwaren nicht mehr als 25 Ge-
wichtsteilen vom Hundert jedes einzelnen, am 1. Dezember 1915 vorhanden ge-
wesenen Bestandes an Bastfasern gleichkommt. Die Vorräte an Garnen feiner als
* 50 dürfen ½ des besch bornaßmien Gesamtvorrates an Garnen nicht über-
reiten.
Bei der Berechnung der Gesamtmenge der vorhanden gewesenen Bestände an
Bastfasern sind in Abzug zu bringen die Mengen der nach dem 25. Mai 1915 aus
dem Auslande eingeführten Rohstoffe und die Mengen der gemäß § 5 Ziffer b
bezeichneten Abfälle.
Personen, deren Vorrat am 1. Dezember 1915 geringer war als ½ des im
Jahre 1913 verarbeiteten Rohstoffgewichtes, dürfen Garne nicht feiner als Leinen-
garn Nr. 30 und Seilerwaren für Kriegsbedarf uneingeschränkt auch auf Vorrat
arbeiten. -
Bei der Feststellung der Bestände sind als Faserstroh vorhandene Vorräte nur
mit einem Fünftel ihres Gewichts in Rechnung zu stellen.
b) Zu Geweben für Kriegsbedarf dürfen Bastfasergarne dauernd mit der Maßgabe
verarbeitet werden, daß die jeweils vorrätige Gewebemenge nicht mehr als 25 Ge-
wichtsteilen vom Hundert der am 1. Dezember 1915 vorhanden gewesenen Bast-
fasergarnbestände gleichkommt.
Bei Berechnung der Gesamtmenge der Bastfasergarnbestände vom 1. Dezember
1915 ist die Menge der nach dem 26. Mai 1915 aus dem Ausland eingeführten
Garne und Zwirne nicht zu berücksichtigen. ·
DiemchorrathergestelltenGarneundGewebebleibenbeschlagnahmt(Vgl.§8);sie
müssen getrennt von den übrigen Beständen gelagert werden.
Als Rohstoff= bzw. Garnvorrat gelten die nicht in Verarbeitung genommenen Mengen.
Auf Lager befindliche gehechelte Fasern und Wergarten sind Rohstoffbestände im Sinne
dieses Paragraphen; ferner sind als Vorrat alle diejenigen Halb= und Fertigerzeugnisse an-
zusehen, welche die Herstellungsmaschinen (Webstuhl, Spinnstuhl, Seilschlagmaschinen usw.)
verlassen haben.
Verordnungen d. St. G. Komm. XIII. (Württ.). 15