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Veräußerungserlaubnis für Bastfaserrohstoffe.
Die Veräußerung und Lieferung von aus dem Ausland eingeführten Bastfaserrohstoffen
(auch Werg) und Abfällen bzw. Reißwerg der im § 1 bezeichneten Art ist nur an die
Bastfaser-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H., Berlin W 56, Werderscher Markt 4, die Ver-
äußerung und Lieferung der inländischen Rohstoffe nur an die Kriegs-Flachsbau-Gesell-
schaft m. b. H., Berlin W 56, Markgrafenstr. 36, oder an Personen gestattet, welche einen
schriftlichen Ausweis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußhischen Kriegs-
ministeriums zur Berechtigung des Aufkaufs der beschlagnahmten Gegenstände erhalten
haben. Anträge auf Erteilung eines derartigen Ausweises sind durch Vermittlung der
Kriegs-Flachsbau-Gesellschaft m. b. H. an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung zu richten.
Die von der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne
dieser Bekanntmachung.
Die Veräußerung und Lieferung anderer als aus dem Ausland eingeführten Abfälle
ist in Mengen bis zu 6000 Kilogramm erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung und
Lieferung an Verarbeiter solcher Gegenstände. Die Veräußerung oder Lieferung großerer
Mengen der vorbezeichneten Abfälle 1) ist nur an die Aktiengesellschaft zur Verwertung
von Stoffabfällen, Berlin W 9, Bellevuestraße 12 a, oder an Personen oder Firmen ge-
stattet, welche einen schriftlichen Ausweis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums zur Berechtigung des Ankaufs der bezeichneten Abfälle
erhalten haben.
Die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen ist jedoch nur verpflichtet,
Ladungen der vorbezeichneten Abfälle anzunehmen, welche die Zusammensetzung einer der
folgenden Gruppen haben:
Gruppe A. Garnreste,
„ B. Maßspinnabfälle,
„ C. Kämmlinge,
„ D. Kardenabfälle,
„ E. Wergabfall und Schwingabfall,
„ F. Kehricht oder Scherabfall.
§.
Veräußerungserlaubnis für Bastfasererzeugnisse.
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet:
a) die Veräußerun und Lieferung der Bastfaserhalberzeuanisse an Selbstverarbeiter sowie an
die Leinengarn-Abrechnungsstelle A.-G., Berlin W 56, Schinkelplatz 1—4, oder an Personen,
welche im Besitz eines schriftlichen Ausweises der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu-
ßischen Kriegsministeriums zur Berechtigung des Aufkaufs der beschlagnahmten Gegenstände sind;
b) die Lieferung der seit dem 27. Dezember 1915 gemäß § 6 Ziffer 2 hergestellten Erzeugnisse
zur Erfüllung eines Auftrags auf Kriegslieferungen gegen Belegschein.
§ 9.
Lagerbuchführung.
in Gagerhuch, aus welchem die Vorräte sowie alle Aenderungen von ihnen ersichtl.
ind, ist zu führen:
a) über alle beschlagnahmten Vorräte des im Inlande geernteten Flachs= und Hanf-
strohs nach Einbringung der Ernte;
b)h über die gemäß § 6 Ziffer 2 a und b auf Vorrat für Kriegsbedarf hergestellten Garne
und Gewebe. "
Ist ein derartiges Lagerbuch bereits vorhanden, so kann es weiter benutzt werden
Besitzer von Flachs= und Hanfstrohvorräten (geröstet oder ungeröstet) von weniger als
1000 Kilogramm brauchen ein Lagerbuch nicht zu führen.
8 10.
Ausnahmen. ·
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin bewilligt werden. Schriftliche,
mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. III, Berlin SW 48, Verl. Hede-
mannstr. 10, zu richten. Die Entscheidung über Ausnahmebewilligungen von § 9 behält
sich der zuständige Militärbefehlshaber vor.
8 11.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 10. November 1916 in Kraft. Gleichzeitig werden die
1) Es wird auf die Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Bastfaserabfälle vom 8. Sep-
tember 1916 W. III. 1/8. 16. K. R. A. verwiesen. H. B. S. 222.