Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Kriegsbedarf aus Bastfasern auf Vorrat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften hergestellt 
werden: 
a) Zu Garnen nicht feiner als Leinengarn Nr. 28 engl. und zu Seilerwaren für Kriegs- 
bedarf dürfen Bastfasern in einem Umfange verarbeitet werden, der 20 Gewichtsteilen 
vom Hundert jedes einzelnen am 1. Dezember 1915 vorhandenen Bestandes an gleich- 
artigen Bastasern gleichkommt. « 
Bei der Berechnung der Gesamtmenge der vorhanden gewesenen Bestände an Bast- 
fasern sind in Abug zu bringen die Mengen der nach dem 25. Mai 1915 aus dem Aus- 
lande eingeführten Rohstoffe und die Mengen der gemäß § 3 Nr. 2, c bezeichneten Roh- 
fosffe unter Nr. 2, d angeführten Abfälle. 
ersonen, deren Vorrat am 1. Dezember 1915 geringer war als ½/2 des im Jahre 1913 
verarbeiteten Rohstoffgewichtes, dürfen Garne nicht feiner als Leinengarn Nr. 28 engl. und 
Seilerwaren für Kriegsbedarf uneingeschränkt auf Vorrat arbeiten. 
Bei der Feststellung der Bestände sind als Faserstroh vorhandene Vorräte nur mit ½ 
lnres Gewichtes in Rechnung zu stellen. 
b) Zu Geweben für Kriegsbedarf dürfen Bastfasergarne in einem Umfange verarbeitet wer- 
den ger 25 Gewichtsteilen vom Hundert der Bastfasergarnbestände vom 1. Dezember 1915 
gleichkommt. 
Bei Berechnung der Gesamtmenge der Bastfasergarnbestände vom 1. Dezember 1915 
ist die Menge der nach dem 25. Mai 1915 aus dem Auslande eingeführten Garne und 
Zwirne nicht zu berücksichtigen. 
Die auf Vorrat hergestellten Garne und Gewebe müssen getrennt von den übrigen 
Beständen gelagert werden. Es ist über sie ein Lagerbuch zu führen, aus welchem die 
Menge sowie jede Aenderung und Verwendung dieser Vorräte ersichtlich sein muß. 
Als Rohstoff= bzw. Garnvorrat gelten die nicht in Bearbeitung genommenen Mengen. 
Auf Lager befindliche gehechelte Fasern und Wergarten sind Rohstoffbestände im Sinne 
dieses Paragraphen; ferner sind als Vorrat alle diejenigen Halb-, oder Fertigerzeugnisse 
anzusehen, welche die Herstellungsmaschinen (Webstuhl, Spinnstuhl, Seilschlagmaschinen 
und andere) verlassen haben. * 
86. 
Veräußerungserlaubnis für Bastfaserrohstoffe. 
Trotz der Beschlagnahme ist die unmittelbare Veräußerung und Lieferung von Bastfaserroh— 
stoffen an Bastfaserspinnereien und -seilereien zulässig. Eine Veräußerung oder Lieferung an 
andere Personen ist nur zulässig, wenn diese einen schriftlichen Auftrag einer Bastfaserspinnerei — 
oder -seilerei — zur Beschaffung von Bastfaserrohstoffen vorweisen. 
8 6. 
Veräußerungserlaubnis für Bastfasererzeugnisse. 
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet: 
a) die Veräußerung und Lieferung der gemäß § 2 Absatz b bezeichneten fadenartigen Erzeug- 
nisse, wie Garne, Zwirne, Seilfäden, unbeschränkt; 
) die Auslieferung der gemäß § 4 Nr. 2 hergestellten Erzeugnisse nur zur Erfüllung eines 
Auftrags auf Kriegslieferungen (§ 4 Nr. 1). 
§ 7. 
1 Austauscherlaubnis. 
Gegen die nach § 1 letzter Absatz von der Beschlagnahme nicht betroffenen Rohstoffe oder Halb- 
erzeugnisse kann dieselbe Menge beschlagnahmter gleichartiger Rohstoffe bzw. Halberzeugnisse aus- 
getauscht werden. 
8 8. 
Ausnahmen. 
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König- 
lich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin bewilligt worden. Schriftliche, mit eingehender 
Pegründung versehene Anträge sind an das Königlich Preußische Kriegsministerium, Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung, Sektion W. III, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 9/10, einzureichen. 
§ 9. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1915 in Kraft. 
Mit dem Inkrafttreten der Bekanntmachung werden die Anordnungen der Bekanntmachung, 
betreffend Herstellungsverbot für Erzeugnisse aus Bastfasern Nr. W. I. 455/7. 15. K. R. A., H. B. S. 230. 
Beilage zum Staatsanz. vom 26. Juli 1915 Nr. 172 aufgehoben ½. 
Stuttgart, 23. Dezember 1915. Der stellv. kommandierende General: 
« J-V-I(gSö-).V·.Schtlfof« 
Generalleutnant. 
1) Anmerkung: Es wird darauf hingewiesen, daß die Einzelbeschlagnahmen von Jute und Jute- 
erzeugnissen durch diese Bekanntmachung nicht aufgehoben werden.
	        
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