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Anträge auf Erteilung eines derartigen Ausweises sind durch Vermittlung der Kriegsflachsbau-
Gesellschaft m. b. H. an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung zu richten.
Sofern eine Einigung über den Kaufpreis nicht zustande kommt, findet Enteignung statt.
Bleibt alsdann der Preis streitig, so entscheidet das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf
gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1915.
Die Vorschrifsten des § 5 der Bekanntmachung vom 26. Mai 1916 Nr. W. III. 1500/4. 16.
H. B. S. 234. K. R. A. (Beil. zum Staatsanz. vom 26. Mai 1916 Nr. 122) finden auf die durch die vorliegende
Bekanntmachung beschlagnahmten Gegenstände keine Anwendung.
. §5·
Bestandsmeldung.
Die Ssiiter von Flachs= und Hanfstroh (geröstet oder ungeröstet) sind verpflichtet, ihre Bestände
früherer Ernten am 1. August 1916 der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums zu melden. Zur Meldung sind die amtlichen Vordrucke Nr. Bst. 745 b zu
benutzen, welche bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu-
ßischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 9/10 anzufordern und nach
brbnungsmähiger Ausstellung frankiert an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung Sektion W. III., ein-
zusenden sind. Auf Verlangen der Hriegs Rohstoff Abteilung haben alle von der Beschlagnahme
etroffenen Auskunft über Menge, Art und Verkauf ihrer beschlagnahmten Bestände zu erteilen.
1d6.
Lagerbuch. ·
Ueber alle beschlagnahmten Vorräte alter und neuer Ernte ist nach Einbringung der Ernte ein
Lagerbuch zu führen, aus welchem die Vorräte sowie alle Aenderungen derselben ersichtlich sind.
Ist ein derartiges Lagerbuch bereits vorhanden, so kann dasselbe weiter benutzt werden. Besitzer
von Flachs= und Hanfstrohvorräten (geröstet oder ungeröstet), welche weniger als 1000 Kilogramm
betragen, brauchen ein Lagerbuch nicht zu führen.
§ 7.
Ausnahmen.
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König-
lich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender
Begründung versehene Anträgce, sind an die Keiegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Sektion W. III, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, einzureichen.
§ .
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 12. Juli 1916. « ·
Der stellv. kommandierende General:
J. V.: Scharpff.
Nr. W. III. 3500/7. 16. K. R. A.
· Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. -
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfaser
(Jute, Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hans) und von Erzeugnissen aus
Bastfasern.
Vom 15. Augusi 1916.
(Beil. zum Staatsanz. vom 15. August 1916 Nr. 189 S. 1476.)
Bastfasern und Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit
iruR zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen
- Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahme-
vorschriften nach § 6) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom
24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) und vom
25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht,
nach § 52) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Ge-
setzt9l. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 25. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Be-
kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 603) angeordnet werden.
81.
Beschlagnahme.
Beschlagnahmt werden hiermit: .
8 a) alle Bastfasern in rohem, ganz oder teilweise gebleichtem, kremiertem oder gefärbtem
ustande. I ·
Als Bastfasern im Sinne der Bekanntmachung sind anzusehen: Jute, Flachs, Ramie, euro-
päischer und außereuropäischer Hanf (Manilahanf, Sisalhanf, die indischen Hanfarten, Neuseeland-
¾v/ H. B. S. 16/17.
2) H. B. S. 21/22.