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a) Zu Garnen, nicht feiner als Leinengarn Nr. 45 englisch und zu Seilerwaren für Kriegs-
bedarf dürfen Bastfasern dauernd mit der Maßgabe verarbeitet werden, daß die jeweils
vorrätige Menge an Garnen und Seilerwaren nicht mehr als 25 Gewichtsteilen vom Hun-
dert jedes einzelnen am 1. Dezember 1915 vorhanden gewesenen Bestandes an Bastfasern
gleichkommt. Die Vorräte an Garnen feiner als Nr. 30 dürfen ein Fünftel des beschlag-
nahmten Gesamtvorrats an Garnen nicht überschreiten.
ei der Berechnung der Gesamtmenge der vorhanden gewesenen Bestände an Bastfasern
sind in Abzug zu bringen die Mengen der nach dem 25. Mai 1915 aus dem Ausland ein-
gepihrten Rohstoffe und die Mengen der gemäß § 4 Ziffer d bezeichneten Abfälle.
ersonen, deren Vorrat am 1. Dezember 1915 geringer war als ein Zwölftel des im
Nhre 1913 verarbeiteten Rohstoffgewichts, dürfen Garne, nicht feiner als Leinengarn
r*—*s englisch und Seilerwaren für Kriegsbedarf uneingeschränkt auch auf Vorrat
arbeiten.
Bei der Feststellung der Bestände sind als Faserstroh vorhandene Vorräte nur mit
einem Fünftel ihres Gewichts in Rechnung zu stellen.
b) Zu Geweben für Kriegsbedarf dürfen Bastfasergarne dauernd mit der Maßgabe ver-
arbeitet werden, daß die jeweils vorrätige Gewebemenge nicht mehr als 25 Gewichtsteilen
vomn Hundert der am 1. Dezember 1915 vorhanden gewesenen Bastfasergarnbestände
gleichkommt.
Bei Berechnung der Gesamtmenge der Bastfasergarnbestände vom 1. Dezember 1915
ist die Menge der nach dem 25. Mai 1915 aus dem Auslands eingeführten Garne und
Zwirne nicht zu berücksichtigen.
Die auf Vorrat hergestellten Garne und Gewebe bleiben beschlagnahmt (vgl. § 7); sie müssen
getrennt von den übrigen Beständen gelagert werden. Es ist über sie ein Lagerbuch zu führen,
aus welchem die Menge sowie jede Aenderung und Verwendung dieser Vorräte ersichtlich sein
muß.
Is Rohstoff= bzw. Garnvorrat gelten die nicht in Bearbeitung genommenen Mengen. Auf
Lager befindliche gehechelte Fasern und Wergarten sind Rohstoffbestände im Sinne dieses Para-
graphen; ferner sind als Vorrat alle diejenigen Halb= und Fertigerzeugnisse anzusehen, welche
die Herstellungsmaschinen (Webstuhl, Spinnstuhl, Seilschlagmaschinen usw.) verlassen haben.
§ 6.
Veräußerungserlaubnis für Bastfaserrohstoffe.
Die Veräußerung und Lieferung von Bastfaserrohstoffen und Werg sowie nach dem Inkraft-
treten dieser Bekanntmachung aus dem Reichsausland (nicht in den besetzten Gebieten) ein-
geführten Abfällen bzw. Reilwwerg der im § 1 bezeichneten Art ist nur an die Bastfaser-Einkaufs-
gesellschaft m. b. H., Berlin W 56, Werderscher Markt 4, gestattet.
Andere Abfälle der im § 1 bezeichneten Art dürfen verkauft werden
a) in Mengen bis zu 10 000 Kilogramm allgemein, ,
b) in Mengen über 10 000 Kilogramm nur an die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoff-
abfällen, Berlin W 9, Bellevuestraße 12 a, oder an Personen oder Firmen, welche einen schrift-
lichen Ausweis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zur
Berechtigung des Aufkaufes der bezeichneten Abfälle erhalten haben 2).
Die Mtiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen ist jedoch nur verpflichtet, Ladungen
der vorbezeichneten Abfälle anzunehmen, die die Zusammensetzung einer der folgenden Gruppen
haben:
Gruppe A: Garnreste,
Gruppe B: Naßspinnabfälle,
Gruppe C: Kämmlinge,
Gruppe D: Kardenabfälle,
Gruppe E: Wergabfall und Schwingabfall
Gruppe Fr Kehricht oder Scherabfall.
Veräußerungserlaubnis der Bastfasererzeugnisse.
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet:
a) die Veräußerung und Lieferung der Bastfaferhalberzengnisse an Selbstverarbeiter sowie an
die Leinengarn-Abrechnungsstelle Aktiengesellschaft, Berlin W 56, Schinkelplatz 1/4, oder an Per-
onen, welche im Besitz eines schriftlichen Ausweises der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
goenn Kriegsministeriums zur Berechtigung des Aufkaufes der beschlagnahmten Gegen-
stände sind; #
b) die Lieferung der seit dem 27. Dezember 1915 gemäß § 5 Ziffer 2 hergestellten Erzeugnisse
zur Erfüllung eines Auftrages auf Kriegslieferungen gegen Belegschein.
88.
Ausnahmen.
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin bewilligt werden.
1) Die Vorschrift des § 4 der Bekanntmachung W. III. 300/6. 16. K. R. A. vom 12. Juli 1916
über den Verkauf von Bastfasern, welche aus beschlagnahmtem Bastfaserstroh gewonnen sind,
bleibt unberührt.