Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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8 4. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegen- 
stände an die Seidenverwertungs-Gesellschaft m. b. H. Berlin W 30, Viktoria-Luise- 
Platz 8, erlaubt ). 
Ueber jeden Ankauf von beschlagnahmten Gegenständen wird von der Seidenverwer- 
tungs-Gesellschaft m. b. H. ein Veräußerungsschein, Nr. Bst. 1723d, in dreifacher Aus- 
fertigung ausgestellt. Die Hauptausfertigung hat der Veräußerer an die Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. S., Berlin S8W 48, 
Verl. Hedemannstraße 10, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, einzusenden. 
Durchschrift Nr. 1 behält die Seidenverwertungs-Gesellschaft m. b. H., Durchschrift Nr. 2 
hat der Veräußerer als Beleg aufzubewahren. 
Falls die Seidenverwertungs-Gesellschaft m. b. H. den Ankauf von beschlagnahmten 
Gegenständen ablehnt, kann ein Antrag auf Erlaubnis zu anderweitiger Veräußerung 
unter Einsendung von Mustern an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu- 
ßischen Kriegsministeriums, Sektion W. S., gestellt werden 
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände haben die Enteignung zu gewärtigen, 
sofern sie nicht bis zum 30. November 1917 ihre Bestände an die im A# 1 bezeichnete 
Sühe veräußert haben. In diesem Falle entscheidet über die Uebernahmepreise mangels 
inigung: · 
a) soweit Höchstpreise festgesetzt sind gemäß § 2 Abs. 4 des Lochichreisgel zes in der 
Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) die zuständige höhere Ver- 
waltungsbehörde; 
b) soweit Höchstpreise für diese Gegenstände nicht festgesetzt sind, das Reichsschiedsgericht 
für Kriegswirtschaft, Gesir, Viktoriastraße 34. i*! 
85. 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der rohen sowie der gefärbten uner- 
schwerten Seidengarne gestattet, die . « 
1. sich in Ketten befinden, die am 19. Juli 1917 auf dem Webstuhl im Webprozeß waren, 
2. erforderlich sind, um die unter 1 bezeichneten Ketten abzuarbeiten. 
Die weitere Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände ist zur Erfüllung von Auf- 
trägen der deutschen Heeres= oder Marineverwaltung erlaubt, sofern der Hersteller der 
Halb= und Fertigerzeugnisse einen ordnungsmäßig ausgefüllten und von der bestellenden 
Behörde abgestempelten Belegschein 4 a für Seidengarne der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlich Preuhil chen Kriegsministeriums besitzt. Vordrucke sind bei der Vordruck- 
verwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlichen Preußischen Kriegsministe- 
riums, unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1723c, anzufordern. Anforderungen der 
Vordrucke sind mit der Aufschrift „Betrifft Seidengarnbeschlagnahme“ zu versehen. 
§ 6. 
Meldepflicht und Meldestelle. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen der Meldepflicht, 
sofern die Gesamtmenge bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (§ 7) mindestens 
0 Kilogramm beträgt. Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Web- 
stoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe- 
riums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift „Seidengarnbeschlag- 
nahme“ zu erstatten. 
. s Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: " 
h alle Personen, die von dieser Bekanntmachung betroffene Gegenstände in Gewahrsam 
aben; 
2. gewerbliche Unternehmer; 
3. oͤffentlich--rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Vorräte die sich am Stichtage (8 8) nicht in Gewahrsam des Eigentümers befinden, 
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem 
Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 
1) Angebote haben auf den von der Seidenverwertungs-Gesellschaft m. b. H. anzufordernden 
Angebotsvordrucken zu erfolgen.
	        
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