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Auf der Vorderseite der Umschläge ist zu vermerken, zu welcher Gruppe die einlegenden
Meldescheine und Meldekarten gehören, und wer der Absender ist.
Weitere Schriftstücke irgend welcher Art dürfen diesen Umschlägen nicht beigefügt werden.
§ 15.
Muster.
Von jeder meldepflichtigen Qualität haben die Eigentümer nach näherer Maßgabe der
Uebersichtstafel ein Muster dem Webstoffmeldamt ordnungsgemäß frankiert bis zum
1. März 1916 einzusenden. Die Muster sind mit einem gut befestigten Pappzettel zu ver-
sehen, auf dem der Name, Wohnort und Straße des Einsenders, das Dessin, die Farbe,
die Anzahl der von dieser Sorte vorhandenen Gegenstände, bezw. bei Stoffen die Meter-
zahl, Gewicht (bei Stoffen pro Quadratmeter), Breite bezw. Größe und ein Vermerk über
das verwendete Material mit deutlicher Schrift angegeben sind. Außerdem sind an das
Muster nach Maßgabe der Uebersichtstafel kleine Farb= und Dessinabschnitte
fest anzuheften. -
Es ist nicht angängig, Muster von zu verschiedenen Gruppen gehörigen, auf ver-
schiedenen Meldescheinen anzumeldenden Gegenständen in einem und demselben Brief
bezw. Paket einzusenden. Ebenso ist es nicht zulässig, in Paketen mit Mustern Melde-
scheine oder Meldekarten zu übersenden, da sonst eine erhebliche Verzögerung in der Be-
arbeitung eintreten würde. «
Jede einzelne Sendung mit Mustern hat auf dem Umschlage mit auffallender Schrift
den Vermerk zu tragen, zu welcher Gruppe der Inhalt gehört (z. B. „Enthält Muster zu
Meldeschein 6“) und die genaue Adresse des Absenders anzugeben.
Das Webstoffmeldeamt ist berechtigt, über diese Muster hinaus in besonderen Fällen
weiteres Mustermaterial anzufordern.
8 16.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (§ 11) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung
in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Buch führt, braucht ein besonderes
Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. In dem Lagerbuch ist indes mit roter Tinte
deutlich bei den einzelnen beschlagnahmten Posten zu vermerken, daß sie beschlagnahmt sind.
Beauftragten der Militär= und Polizeibehörden ist jederzeit die Prüfung des Lager-
buches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegen-
stände zu vermuten sind.
§ 17.
» Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die die vorliegende Bekanntmachung oder etwa dazu
ergehende Ausführungsbestimmungen. betreffen, sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, Verl.
Hedemannstraße 11, zu richten. · " .
Die Anfragen und Anträge müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes
einen kurzen Vermerk tragen, auf welche der in § 2 aufgeführten Warengruppen sie sich be-
ziehen (z. B. betrifft Männertrikotagen).
In einem und demselben Schreiben sollen nur Angelegenheiten behandelt werden, die
sich auf eine der in § 2 genannten Warengruppen gziehen.
Für Freigabeanträge, denen nur in besonders dringenden Fällen stattgegeben werden
kann, sowie für Anfragen, ob bestimmte Gegenstände von der Bekanntmachung betroffen
werden, sind die vorgeschriebenen amtlichen Vordrucke zu verwenden, die bei den Handels-
kammern erhältlich sind.
Jeder Anfrage ist, soweit gemäß der Uebersichtstafel bei der betreffenden Gruppe über-
pant Musterkarten zu übersenden sind, eine besondere Musterkarte (ogl. § 14) bei-
zufügen.
Ist jemand sich nicht klar darüber, ob seine Ware der Beschlagnahme unterliegt oder
nicht, so hat er die Ware zunächst anzumelden und mittels des vorgeschriebenen Vordruckes
bei dem Webstoffmeldeamt anzufragen, ob die Ware beschlagnahmt oder beschlagnahmefrei