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7. Zu §§ 4; 5. W. M. 10 0 0/1 1. 15. K. R. A:
Die wollenen oder baumwollenen Gewebe, die aus neutralen Ländern zu Veredelungs-
zwecken eingeführt sind, sind vom Webstoffmeldeamt für die Wiederausfuhr nach den
Ursprungsländern freigegeben, soweit diese durch die Bekanntmachungen des Herrn Reichs-
kanzlers damn 17. Juli 1915 (R. A. S. 166) und vom 17. August 1915 (R. A. S. 193)
gestattet ist.
8. Zu §5 Ziffer 2 W. M. 100 0/1 1. 15. und W. M. 130 0/12. 15. K. R. A:
Eine Ablieferung beschlagnahmter Gegenstände an private
Wohlfahrtseinrichtungern, also auch an alle Einrichtungen des Roten Kreuzes
und der freiwilligen Krankenpflege, ist nicht mehr möglich, selbst wenn die Gegenstände
bereits vor dem 1. Februar 1916 bestellt ind.
9. Zu § 6 W. M. 100 0/1 1. 15. und 1300/12. 15. K. R. A:
Bei Berechnung der „Mindestvorräte“ sind die Worte „Vorräte ein und derselben
Person“ dahin aufzufassen, daß jede eine selbständige Buchführung mit besonderem Ge-
schäftsabschluß besitzende Betriebsstelle einer Firma als besondere Person gilt.
10. Zu § 6 W. M. 100 0/1 1. 15. K. R. A:
Der Segrief ein und dieselbe Qualität ist innerhalb der einzelnen Gruppen
verschieden. Verschiedene Farbe macht nur Oberkleidungsstoffe zu einer verschiedenen Quali-
tät. Es ist hier nach Sprach= und Handelsgebrauch zu entscheiden. Wenn aus denselben
Rohgeweben durch Veredelung und Ausrüstung verschiedene Fertigwaren hergestellt sind
— einmal Schirtings, ein anderes Mal Dowlas —, so sind diese als verschiedene Quali-
täten anzusehen.
11. Zu § 6 W. M. 100 0/1 1. 15. K. R. A:
Freigabe für den Kleinverkauf soll auch für Fabrikanten und
Großhändler Platz Keisen, die die freigegebenen Vorräte nur in Mengen bis zu
einem halben Stück oder bis zu einem halben Dutzend veräußern; „unter“ ist hier gleich-
bedeutend mit „nicht mehr als“. Das Wort „Verbraucher“ ist hier dahin aufzufassen,
daß als Verbraucher nicht nur das kaufende Publikum und die Konfektionsbetriebe, sondern
auch der legitime Großhändler oder Kleinhändler anzusehen sind. Vgl. auch oben Ziffer 6.
12. Zu § 6, 7 W. M. 1000/1 1. 15. K. R. A:
Die Freigabe der Mindestvorräte erfolgt nur einmal. Ein Geschäft
also, das einen Kleinhandel betreibt und daneben einen Konfektionsbetrieb hat, darf nicht
etwa eimmal die Mindestmengen für seinen Kleinhandelsbetrieb und dann außerdem noch
einmal zur Konfektion verwenden, sondern es ist ihm nur freigestellt, die Mindestvorräte
im Kleinverkauf abzusetzen oder sie zusammen mit den zur Konfektion freigegebenen Mengen
verarbeiten zu lassen.
13. Zu S7 W. M. 100 0/1 1. 15. K. R. A:
Unter Konfektionsbetrieben im Sinne der Bekanntmachungen W. M. 1000/11.
15. K. R. A. und 77/1. 16. K. R. A. sind alle Betriebe zu verstehen, in denen irgend-
welche im Web-, oder Wirkverfahren hergestellte Stoffe zugeschnitten, oder diese Zuschnitte
oder aus solchen hergestellten Waren ver= oder bearbeitet werden, also z. B. auch Schuh-
fabriken, Sackfabriken, Kürschnereien, Putzmachereien, Tapezierer= und Galanteriewaren-
werkstätten, Rucksack= und Zeltfabriken u. a. derartige Betriebe.
14. Zu § 7 W. M. 100 0/1 1. 15. K. R. A:
Vgl. oben Ziffer 12, 13.
15. Zu §§ 11, Abs. 3, 15 W. M. 100 0/1 1. 15. K. R. A. und §§ 10, 13
W. M. 1300/12. 15. K. R. A:
Lagerhalter und Spediteure, die Waren von im Ausland befindlichen Personen in ihren
Lagerräumen aufbewahren, sind nur zur Meldung nach § 11 der Bekanntmachung W. M.
1000 15. K. R. A. und 8 10 W. M. 1300/12. 15. K. R. A., sondern auch zur Ein-
reichung von Meldekarten und Mustern gemäß den Vorschriften des § 15 der Bekannt-
machung W. M. 1000/11. 15. K. R. A. und des § 13 der Bekanntmachung W. M.
1300/12. 15. K. R. A. verpflichtet. Für diese besonderen Fälle wird der Termin zur
Einreichung der Muster (§ 15 W. M. 1000/11. 15. K. R. A.) bis zum 15. April 1916
verlängert.
16. Zu § 11 Absatz 4 W. M. 100 0/1 1. 15. K. R. A. und § 10 Absatz 4
W. M. 1 30 0/12. 15. K. R. A:
Diie nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte
ind nur von dem Empfänger und zwar zusammen mit den an dem betreffenden Stichtage
sonst etwa meldepflichtigen Mengen zu melden. Sie rechnen für die Meldung als am
Stichtage bereits im Besitz des Empfangers befindlich.