Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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[Meldeschein 5 4. diejenigen Mengen, für welche Lieferungsverträge im Sinne des § 3 
Abs. 1 bestehen. 
Die unter 2, 3 und 4 aufgeführten Vorräte sind nur meldepflichtig, nicht beschlagnahmt. 
86. 
Meldebestimmungen. 
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Tuche zu erfolgen, 
wofür Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind. 
luf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers 
gemeldet werden. Die Bestände sind für jede Warengattung getrennt aufzugeben. 
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten. Alle die, de 
Militärtuche nur in Gewahrsam haben, ohne Eigentümer zu sein, brauchen nur die von 
ihnen verwahrten Mengen und den oder die Eigentümer dieser anzugeben. Ist über eine 
Warenlieferung zwischen zwei Personen ein Rechtsstreit entstanden und noch nicht ent- 
schieden, so ist diejenige Person zur ausführlichen Meldung in obenstehendem Sinne ver- 
pfüchtet die die Ware besitzt oder einem Lagerhalter zur Verfügung eines andern über- 
geben hat. 
Von jeder Warengattung ist von dem Eigentümer ein Muster beizufügen: 
in Größe von 
50 cm Länge, 
a) von Mannschaftstuchen in Warenmengen von mehr als 180 m I 70 cm Breite 
doppelte Breite) einer » tung: miteiner Leiste. 
(doppelte Breite) einer Warengattung; eten en 
sind zwecklos). 
· «. , in Größe von 
b) von Mannschaftstuchen in Mengen von weniger als 180 m (dop= 20 cm Länge 
pelte Breite) . :und250m 
, Breite. 
Von Offizierstuchen sind keine Muster einzusenden. Die Muster sind an der Seite der 
Leiste mit einem gut besestigten Papier= oder Pappzeitel zu versehen, auf dem der Name, 
Wohnort und Straße des Eigentümers, Stoffbezeichnung (Dessin) mit deutlicher Schrift 
vermerft sind. 
  
  
88. 
Den Meldepflichtigen wird empfohlen, das Zeugnis eines staatlichen Material-Prü- 
fungs-Amtes oder einer unter behördlicher Aufsicht stehenden Prüfungsstelle (Konditionier- 
anstalt), die zur Führung eines Amtssiegels berechtigt ist, beizufügen, da hierdurch eine 
schnellere Bearbeitung und Erledigung der Meldungen (Uebernahme seitens der Militär- 
behörde oder Freigabe) ermöglicht wird. 
Die Zeugnisse haben folgende Punkte zu enthalten: 
a) Bezeichnung des Stoffes, 
b) Fadeneinstellung in Kette und Schuß auf 1 adem, 
Tc) Reißfestigkeit in Kett= und Schußrichtung in Kilogramm, (Versuchsstreifen 9 cm 
breit doppelt zusammengelegt und 30 cm freie Länge zwischen den Klappen), 
24) Dehnung in Prozenten, 
e) Gewicht auf 1 qdem, 
f) Material unter Feststellung des Anteils tierischer und pflanzlicher Spinnstoffe. 
*ie 
Meldescheine und Muster sind getrennt an das Wollgewerbemeldamt des Königl. Kriegs- 
ministeriums Berlin SW 48, Verlänzerte Hedemannstraße Nr. 11, vorschriftsmäßig aus- 
gefüllt bis zum 31. Mai 1915 einschließlich einzureichen. Prüfungszeugnisse mit angesiegeltem 
Auster, können bis zum 15. Juni 1915 nachgeliefert werden; dies ist im Meldeschein 
anzugeben. 
Ale Anfragen, welche die vorliegende Verfügung betreffen, sind in gesonderten Brief- 
umschlägen an das Meldeamt zu richten. 
v 8 10. 
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Aenderung der 
Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. 
Zur Ermittlung richtiger Angaben werden im Auftrage des Kriegsministe ms Beamte 
der Polizei= und Militärbehörden die Vorratsräume untersuchen und di. Sücher der zur 
Auskunft Verpflichteten prüfen. 
Stuttgart, den 14. Mai 1915. 
Das stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps: 
v. Marchtaler.
	        
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