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Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 3760)“) und jede
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß #§s 5 der Bekanntmachung über Aus-
kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604)“) bestraft wird. Auch kann
der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Vernhaliung unzuver-
lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) unter-
sagt werden. 81
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden folgende Gegenstände betroffen, soweit sie nicht
bereits auf Grund anderer als der im § 13 bezeichneten Bekanntmachungen der Beschlag-
nahme unterliegen:
alle Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchen, neuen und gebrauchten Segeln ein-
schließlich Liektauen, Zelten (auch Zirkus= und Schaubudenzelten) Zeltüberdachungen,
Markisen, Planen (auch Wagendecken), Theaterkulissen, Panoramaleinen, Zuschnitten aus
Segeltuch und sonstigen glihen und ähnlichen Zwecken dienenden Geweben.
* 2.
Beschlagnahmee.
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
l 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen Aeben Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollhlehung erfolgen.
84.
Ausnahmen.
1. Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:
a) die zurzeit des Inkrafttretens der Bekanntmachung im Haushalt befindlichen, für
ihn bestimmten Gegenstände. Werden die genannten Gegenstände veräußert, so
sind sie bei dem Erwerber betroffen;
b) diejenigen Gegenstände, die sich im Eigentum deutscher Heeres= oder Marine-
behörden befinden.
2. Trotz der Beschlagnahme dürfen Gegenstände, welche auf einen von der Kriegs-Roh-
stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigten Belegschein
oder auf Grund von Freigabescheinen der riegs-Rohstoff-Abteilung angefertigt sind, so-
wie Gegenstände, die von einer Heeres= oder Marinebehörde zu einem bestimmten Zwecke
zugeteilt worden sind, bestimmungsgemäß verwendet, verarbeitet und veräußert werden.
3. Im übrigen können Ausnahmen von der Beschlagnahme durch die Kriegs-Rohstoff
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums bewilligt werden. Schrift
liche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff
Abteilung, Sektion W. IV, Berlin SW 48 Verl. Hedemannstraße 10, zu richten.
85.
Berwendungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme dürfen die beschlagnahmten Gegenstände für ihren bisherigen
Zweck weiter verwendet werden. Sie dürfen zu diesem Zwecke noch ausgebessert oder
zur Ausbesserung anderer Gegenstände gleicher Art verwendet, jedoch im übrigen nicht
verarbeitet werden.
Eine Veräußerung gilt nicht als Verwendung im Sinne dieser Bestimmung.
86.
Veräußerungs= und Lieferungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet die Veräußerung und Lieferung:
1. der im Eigentum von Fischerei oder Schiffahrt treibenden Personen oder Unterneh-
mungen befindlichen neuen und gebrauchten Segel einschließlich Liektaue und Segeltuche
an die Fischereiförderung G. m. " H., Berlin W. 8, Behrenstr. 65, oder an die von dem
Ausschuß für Fischereibedarf, Berlin W 8, Behrenstr. 65, bestimmten Stellen oder Per-
sonen, die sich durch einen vom Reichskommissar für Fischversorgung genehmigten Be-
rechtigungsschein ausweisen werden;
M.
V
V
H. B. S. 15.
2,) H. B. S. 19.