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10 000 Kilogramm. In diese Menge sind diejenigen Gegenstände einzurechnen, welche sich bei
Inkrafttreten der Bekanntmachung bereits in einem Vorbereitungsverfahren befanden;
b) Seilereien und Seilfabriken die bei Inkrafttreten der Bekanntmachung vorhandenen
und nach dem Inkrafttreten anfallenden Abfallstücke der Seilerwarenherstellung;
JP) alle übrigen Lumpen oder Stoffabfälle verarbeitenden Betriebe (Papier-, Pappenfabriken usw.)
von den vorhandenen Beständen eine Menge, die einem Drittel der in der Zeit vom 1. Januar
1916 bis zum 31. März 1916 im eigenen Betriebe verarbeiteten beschlagnahmten Gegenstände
entspricht, außerdem diejenigen Gegenstände, welche sich zur Zeit des Inkrafttretens bereits in
einem Vorbereitungsverfahren befanden. Von der Verarbeitungserlaubnis ausgeschlossen sind
in jedem Falle die in der Preistafel 2 der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Lumpen
und neue Stoffabfälle aller Art Nr. W. IV. 950/4. 16. K. R. A. unter Klasse M genannten
Nummern 120, 131, unter Klasse N genannten Nummern 139 und 140.
Im übrigen ist eine Verarbeitung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen-
stände (§ 1) nur erlaubt mit Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsminsteriums. Anträge sind durch Vermittlung der Kriegs-Wollbedarf-
Aktiengesellschaft, Berlin IOW 48, Verl. Hedemannstraße 1—6, bezw. der Aktiengesellschaft
zur Verwertung von Stoffabfällen, Berlin W, Bellevuestraße 12 a, vorzulegen.
Die Verarbeitung auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ist nur gestattet, wenn
ein Abdruck dieser Bekanntmachung an den Arbeitsstätten an sichtbarer Stelle ausgehangen
wird. Abdrucke der Bekanntmachung sind beim Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hede-
5 11, erhältlich. Anträge sind mit der Aufschrift „betrifft Lumpenbeschlagnahme“
zu versehen.
6.
Ausnahmen von à6# Beschlagnahme.
Von der Beschlagnahme sind ausgenommen:
a) alle Lumpen und neuen Stoffabfälle in privaten Haushaltungen,
b) alle nach dem 1. Mai 1916 aus dem Ausland (nicht Zollausland) eingeführten Lumpen und
neuen Stoffabfälle.
Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als Ausland
im Sinne dieser Bekanntmachung.
§ 7.
Meldepflicht und Meldestelle.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen, mit Aus-
nahme der im § 6 Ziffer a bezeichneten, einer Meldepflicht, sofern die Gesamtmenge bei
einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (§ 8) mindestens 30 000 Kilogramm beträgt.
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen. Erreicht der Vorrat an meldepflichtigen
eenständen bei einer zur Meldung verpflichteten Person (§ 8) insgesamt mindestens
30 000 Kilogramm, so hat die Meldung jedesmal innerhalb zweier Wochen zu erfolgen.
Die Meldungen sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 11,
mit der Aufschrift „betrifft Lumpenbeschlagnahme“ versehen, zu erstatten.
88B.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung= verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner alle
wirtschaftlichen Betriebe sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, die Eigen-
tum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (8 7) haben, oder bei denen sich
solche unter Zollaussicht befinden.
Vorräte, die sich am Stichtag (§ 9) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden,
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem
Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
Die nach dem 16. Mai 1916 eintreffenden, vor dem 16. Mai 1916 aber schon ab-
gesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden.
Neben demjenigen, der die Ware im Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Meldung
verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten über-
geben hat. 9
89.
Stichtag und Meldepflicht.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 16. Mai 1916
(Stichtag), bei den späteren Meldungen der beim Beginn des 15. Tages des betreffenden
Monats tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldung ist bis zum
25. Tage eines jeden Monats zu erstattern.