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stände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und
oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst
des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen
unter Zollaufsicht befinden;
e) alle Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche
Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam
haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht besinden;
d) alle Empfänger (der unter a bis c bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang der-
selben, falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der
unter a bis c aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaussicht ge-
halten werden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind,
falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern
der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten, soweit sie unter § 2 à aufgeführt sind,
bei diesen als beschlagnahmt.
Von der Verfügung betroffen sind hienach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe und Personen:
Gewerbliche Betriebe: Papierfabriken, Kunstwoll= und Kunstbaumwollfabriken, Wäschefabriken u. dgl.,
Handelsbetriebe: Händler, Lagerhalter, Spediteure, Agenten, Kommissionäre u. dgl.,
Personen, welche zur Wiederveräußerung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in 8§ 2
aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe
etreiben.
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweig-
fabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung
der Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten
Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen.
84.
Umfang der Meldung.
Außer den Angaben über die Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden Vorräte gehören,
die sich im Gewahrsam des Auskunstspflichtigen befinden.
§ 5.
» Ausnahmen von der Verfügung.
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in § 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw.,
deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verfügenden
Behörde befinden) am 1. Juni 1915 gleich oder geringer waren als
je 1000 k#x von den Klassen 1—4,
ie 500 kg von den Klaseen 5—14.
je 2000 kg von der Klasse 15.
Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der verfügenden Behörde zur Meldung ihrer
Vorräte oder zu Fehlmeldungen verpflichtet.
86.
Beschlagnahmebestimmungen.
(Betrifft nur die unter § 2 a aufgeführten Klassen 1—4.)
Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weise geregelt:
à) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst gesondert auf-
zubewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten, aus welchem jede Aenderung der Vorratsmengen und
ihre Verwendung ersichtlich sein muß, und den Polizei= und Militärbehörden jederzeit die Prüsung
der Läger und des Lagerbuches sowie die Besichtigung des Betriebes zu gestatten.
Zu= und Abgänge sind entsprechend zu belegen.
5) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen entnommen werden:
1. die von der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen, Berlin W 35, Lützowstr. 33—36
(Fernspr.: Nollendorf 445 u. 446, Tel.-Adresse: Stoffwechsel) angekauften Mengen, "
2. die von solchen Firmen oder Personen angekauften Mengen, die vom Kriegsministerium, Kriegs-
a“ën*-ß als „Lieferer“ der „Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoffabfällen“ zu-
gelassen sind.
Jede andere Verwendung und Verfügung ist verboten.
Hienach ist die Beschlagnahme im Sinne dieser Bestimmungen lediglich eine Verfügungsbeschränkung.
, , 87.
Ueber Gesuche um Freigabe von Teilmengen aus den beschlagnahmten Beständen, welche mit kurzer
Begründung versehen sein müssen, entscheidet die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion W. II) des
Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstr. 9/10.
88.
Meldebestimmungen.
Die Meldung hat auf den amtlichen Meldescheinen so zu erfolgen, daß für jede Klasse getrennt
der Bestand in einer besonderen Gewichtszahl angegeben wird; in denjenigen Fällen, in welchen
genaue Ermittlung des Gewichts durch Verwiegen mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden
ist, sind die Gewichte nach dem Lagerbuch oder nach Belegen aufzugeben. Die Belege müssen zur