Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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blatt S. 603) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) bestraft wird, soweit 
nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind#. 
81. 
Von der Bekanntmachungbetroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen und noch weiter 
anfallenden in der beigefügten Uebersichtstafel verzeichneten Lumpen aller Arten (auch 
karbonisierte) und neue Stoffabfälle, die aus pflanzlichen oder tierischen Spinnstoffen oder 
deren Mischungen bestehen. * . 
Ausgenommen sind alle nach dem 1. Mai 1916 aus dem Ausland (nicht Zollausland) 
eingeführten Lumpen und neuen Stoffabfälle. Die von der deutschen Heeresmacht besetzten 
feindlichen Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung. 
82. 
Höchstpreise. 
Die von der Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin oder der Aktiengesellschaft 
zur Verwertung von Stoffabfällen in Berlin für die in § 1 bezeichneten Gegenstände zu 
  
zahlenden Preise dürfen die in der beifolgenden Preistafel für die einzelnen Normal- 
sortierungen von Lumpen und neuen Stoffabfällen festgesetzten Preise nicht übersteigen. 
Die Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft und die Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoff- 
abfällen sind ermächtigt, im Einzelfalle für den Ankauf von besonderen Sorten (Fpezialsortll= 
rungen) der im § 1 bezeichneten Gegenstände, die bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung vor- 
handen #ind, die in der Preistafel ese ten Preise bis zur Höhe von 10 v. H. zu überschreiten. 
Die Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft und die Atiengesellschaft zur Verwertung von 
Stoffabfällen sind ermächtigt, bei dem durch sie erfolgenden Verkauf der Lumpen und 
Stoffabfälle entstehende Unkosten den Festgeseeter Höchstpreisen unter Kontrolle der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zuzuschlagen. 
Anmerkung: Das Angebot der Lumpen und Stoffabfälle wird gemäß den An- 
ordnungen der Bekanntmachung W. IV. 900/4. 16. K. R. A.“!) durch die von der Kriegs- 
Wollbedarf-Aktiengesellschaft und der Aktiengesellschaft sur Verwertung von Stoffabfällen 
gemeinschaftlich gebildete Lumpen-Verwertungs-Zentrale in Berlin 8W 48, Verl. Hede- 
mannstr. 1—6, entgegengenommen. 
Es ist genau zu beachten, daß die festgesetzten Höchstpreise diejenigen Preise sind, 
die die Kriegs-Wollbedarf-Aktiengesellschaft und die Akktiengesellschaft zur Verwertung 
von Stoffabfallen höchstens bezahlen dürfen. Bei den gemäß der Bekanntmachung 
W. IV. 900/4. 16. K. R. A. erlaubten Veräußerungsgeschäften über Lumpen und neue 
Stoffabfälle müssen deshalb die Preise entsprechend niedriger angesetzt werden. 
Es ist ferner zu beachten, daß die festgesetzten Preise die höchsten Preise sind, die 
beide Gesellschaften für die in der Preistafe bezeichneten Sortimente bezahlen dürfen; 
für minderwertige Sortimente werden beide Gesellschaften einen entsprechend 
niedrigeren Preis bezahlen. 
  
  
  
  
  
  
3. 
Zahlungsbedingungen. 
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof 
oder bis zur nächsten Schiffladestelle und die Kosten der Verladung sowie die Besorgung 
der Bedeckung ein. Die Kosten für den Gebrauch der Decken sind jedoch nach den Preisen 
des Deckentarifs der Staatseisenbahn des Abgangsortes, auch bei der Verwendung eigener 
Decken des Verkäufers, vom Käufer zu tragen. 
Für Kapzüchen sind 70 Pf. für 1 Kilogramm, für sonstige Säcke oder Preßballenembal= 
lagen 25 Pf. für 1 Kilogramm vom Käufer zu erstatten. Eine besondere Vergütung für 
die vom Käufer bei Preßballenpackung zu verwendende Drabt= und Bandeisenverschnürung 
findet nicht statt. 1 
Die Höchstpreise gelten für Nettogewicht und Barzahlung innerhalb 14 Tagen vom 
Eingangstage der Rechnung. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 v. H. 
Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden. 
84. 
Ausnahmen. · « 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Ber- 
lin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 9/10, kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser 
Bekanntmachung gestatten. * 
Inkrafttreten. # · 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 16. Mai 1916 in Kraft. 
1) H. B. S. 6. 5) Veröffentlicht im Staatsanz. vom 16. Mai 1916. H. B. S. 288. 
 
	        
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