Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Belanntmachung, betreffend Aenderung der Verordnung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 375). 
Vom 17. Januar 1918. (Reichs-Gesetzbl. S. 37). 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes- 
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) 
folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. 
rtikel I. 
Die Verordnung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) wird dahin geändert: 
im § 2 wird hinter Abs. 1 folgende Vorschrift eingestellt: 
Bei der Festsetzung des Uebernahmepreises von Gegenständen, für die zur Zeit der Ent- 
eignung Höchstpreise bestanden, dürfen diese Höchstpreise nicht überschritten werden. 
im § 4 Abs. 3 erhält der Schlußsatz folgende Fassung: 
Die Entscheidung erfolgt endgültig durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft. 
8 7 füällt fort. Artikel 
Artikel II. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie findet auch auf die 
Gegenstände Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten enteignet worden sind, sofern die 
höhere Verwaltungsbehörde den Uebernahmepreis noch nicht festgesetzt hat. 
Berlin, den 17. Januar 1918. 
Der Reichskanzler: 
J. V. Freiherr v. Stein. 
Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf. 
Vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357). 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver- 
ordnung erlassen: 
1. 
Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges kann das Eigentum an Gegenständen, die bei 
der Herstellung und dem Betriebe von Kriegsbedarfsartikeln zur Verwendung gelangen können, 
unbeschadet der Zuständigkeit der Militärbefehlshaber, auch durch Anordnung der Kriegsmini- 
sterien oder des Reichs-Marineamts oder der von ihnen bezeichneten Behörden auf eine in der 
Anordnung zu bezeichnende Person übertragen werden. 
Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten. Das Eigentum geht über, 
sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
* 2. 
Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Friedenspreises zuzüglich eines nach den 
Verhältnissen des Einzelfalles angemessenen Gewinns durch ein Schiedsgericht endgültig fest- 
gesetzt. Bei den nach dem 31. Juli 1914 aus dem Ausland eingeführten Gegenständen ist an 
Stelle des Friedenspreises der Einstandspreis des Einführenden zu berücksichtigen. 
Der Uebernahmepreis ist bar zu zahlen. 
Soweit es sich um das Eigentum feindlicher Ausländer handelt, kann der Reichskanzler im 
Wege der Vergeltung abweichende Bestimmungen treffen. 
83. 
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. 
Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden berufen, 
und zwar drei auf Vorschlag des Deutschen Handelstags, der vierte auf Vorschlag derjenigen 
aurtlichen Vertretung des Handels, in deren Bezirke sich die Gegenstände ganz oder zum Teil 
efinden. 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 
Die Kosten des Schätzungsverfahrens fallen dem Reiche zur Last. 
84. 
wie oben. 
86. 
wie oben. 
86. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern 
nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: . 
1. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
li verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn 
abschließt; 
P. lich der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu be— 
handeln, zuwiderhandelt; 
3. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
	        
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