Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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b) Papier jeder Art, ganz oder teilweise aus Natron- (Sulfat-) Zellstoff hergestellt, 
sofern die Vorräte 1000 Kilogramm übersteigen, sat.) Zellstoff hergel 
c) aus reinem Sulfitzellstoff hergestelltes Spinnpapier, 
c) Papiergarne seglicher rt, Zellstoffgarn und Papiermischgarn wie Textilit, Texti- 
lose, Garne mit Faserseele u. a., sofern die Vorräte 250 Kilogramm übersteigen; 
Gruppe II. Arbeitsmaschinen: » 
a) Papiermaschinen, welche Spinnpapier herstellen, 
b) Streifenschneidemaschinen für Spinnpapier, 
e) Spinnmaschinen, welche Garne der unter Gruppe Id genannten Art herstellen. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 2 verzeichneten Art im Gewahrsam 
haben, oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen 
oder verkaufen, 
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt, oder in 
deren Betrieben Gegenstände der Gruppe I des § 2 verarbeitet werden, 
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind 
sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit 
im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vor- 
räte sind nur vom Empfänger zu melden. 
* 
Stichtag und Meldefrist. 
Die erste Meldung ist über die bei Beginn des 1. Dezember 1916 vorhandenen und 
meldepflichtigen Vorräte bis zum 5. Dezember 1916 zu erstatten. 
Die späteren Meldungen sind jedesmal über die bei Beginn des ersten Tages eines 
jeden Monats (Stichtag) vorhandenen Bestände bis zum fünften Tage des betreffenden 
Monats (Meldefrist) zu melden. mW7 · , 
Die Meldungen sind an das Webstoff-Meldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin S8W 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten. 
Aus dem Reichsausland (nicht Zollausland) eingeführte meldepflichtige Gegenstände, 
(§ 2) der Gruppe I sind an dem ersten dem Tage der Einfuhr folgenden Stichtage auf 
dem Meldeschein unter „B“ besonders aufgeführt zu melden, auch wenn sie am Stichtage 
sich nicht mehr im Eigentum des Meldepflichtigen 9 3) befinden. In diesem Falle ist 
zu vermerken, daß die eingeführten Mengen nicht mehr vorhanden sind. An den folgenden 
Stichtagen sind die bereits einmal als eingeführt gemeldeten Gegenstände nicht mehr 
gesondert aufuführen. Besetzte feindliche Gebiete gelten nicht als Reichsausland im 
1 
Sinne dieser Bestimmung. 
0. 
Meldescheine. » 
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen. Die Melde- 
scheine sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preuß. 
Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vor- 
druck-Nr. Bst. 982 b, erhältlich. 
Die Anforderung der Meldescheine oll auf einer Postkarte (nicht Brief) erfolgen, die 
nichts anderes enthalten soll als die kurze Anforderung des gewünschten Meldescheines, 
die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und Firmenstempel. 
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten. 
Weitere Meldungen dürfen die Melbescheine nicht enthalten, auch dürfen bei Einsendung 
der Meldescheine andere Mitteilungen demselben Briefumschlage nicht beigefügt werden. 
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers oder 
einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden. 
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß t zu machen und an das Webstoffmelde- 
amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW 48, 
Verl. Hedemannstr. 10, einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Versendung von Melde- 
scheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen: Enthält Meldeschein der 
Spinnpapierindustrie. - 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, 
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
	        
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