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fallen, un verarbeitet und vorgearbeitet, mit einem Zinngehalt von min—
destens 10 Prozent des Gesamtgewichtes, insbesondere auch Zinnchloride. Ausgenommen
sind fertiges Misch= und Lötzinn mit einem Zinngehalt von weniger als 50 Prozent.
18. Aluminium, unverarbeitet und vorgearbeitet mit einem Rein-
gehalt von mindestens 80 Prozent in jeder Form, insbesondere Drähte, Seile, Bleche,
Profile, unfertige Hohlgefäße und unfertige Hausgeräte, auch als Altmaterial und Abfall
jeder Art, ausschließlich Aluminium-Pulver und Folien.
19. Aluminium in Legierungen, unverarbeitet und vorgear-
beitet, mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 60 Prozent des Gesamtgewichtes,
auch als Altmaterial und Abfall jeder Art.
20. Antimon, metallisch (Regulus) mit einem Reingehalt von mindestens
90 Prozent, Schwefelantimon (Cruckum), Antimonoxyd und Antimon-=
erze, sowohl als Handelsprodukt wie als Hüttenzwischenprodukt, unverarbeitet und
vorgearbeitet, auch als Altmaterial und Abfall jeder Art, ausgenommen Berech-
weinstein.
21. Hartblei, unverarbeitet, vorgearbeitet und fertige Druck-
mittel, mit einem Antimongehalt von 2—6 Prozent, insbesondere Barren, Platten,
Röhren, Weiß= und Lagermetall, Schriftmetall, Schriften, Notenstichplatten, Stereotyp-
platten, auch Altmaterial.
22. Hartblei, unverarbeitet, vorgearbeitet und fertige Druck-
mittel, mit einem Antimongehalt von mehr als 6 Prozent, insbesondere Barren,
Platten, Röhren, Weiß= und Lagermetall, Schriftmetall, Schriften, Notenstichplatten,
Stereotypplatten, auch Altmaterial.
b) Bei zusammengesetzen Metallen (Legierungen), chemischen Verbindungen, Zwischen-
produkten und Erzen ist sowohl das Gesamtgewicht, wie der Gewichtsanteil des Haupt-
metalls der betreffenden Klasse zu melden. Hauptmetalle sind für Klasse 1—11 bi:
Kupfer: für Klasse 12—14: Nickel; für Klasse 15—17: Zinn; für Klasse 18 und
19: Aluminium:; für Klasse 20—22: Antimon.
c) Zusammengesetzte Metalle (Legierungen), chemische Verbindungen, Zwischenprodukte
und Erze sind nur einmal, und zwar nur in der Klasse ihres Hauptmetalls zu melden.
In Zweifelsfällen sind solche Bestände unter demjenigen Hauptmetall zu klassifizieren,
welches dem Gewicht nach in der Zusammensetzung überwiegt.
83.
Von der Verfügung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verfügung betroffen werden:
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 auf-
geführten Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte
sich in ihrem Gewahrsam undoder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände, aus Anlaß ihres Handelsbetriebes
oder sonst des Erwerbs wegen oder für andere in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte
sich in ihrem Gewahrsam undsoder bei ihnen unter Zollaussicht befinden;
) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Be-
trieben solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche
Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder
bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; ·
d) alle Empfänger (in dem unter a bis c bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände
nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand
befinden und nicht bei einem der unter a bis c aufgeführten Unternehmer, Personen usw.
in Gewahrsam undoder unter Zollaufsicht gehalten werden. Vorräte, die in fremden
Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der
Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den In-
habern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten bei diesen als
beschlagnahmt.
Von der Verfügung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Be-
triebe und Personen:
gewerbliche Betriebe: Schlossereien, Schmieden, Werkstätten aller Art, Fabriken aller
Art, Ziehereien, Walzwerke, Gießereien, Hüttenwerke, Zechen, Bauunternehmer, graphische
Betriebe, Gas-, Wasser= und Elektrizitäts-Lieferungsgesellschaften kommunaler, öffentlich-
rechtlicher und privater Art, Privatwerften, Betriebe für Personen- und Güterbeförderung
kommunaler, öffentlich-rechtlicher und privater Art, wie Eisenbahn-, Straßenbahn= und
Schiffahrtsgesellschaften, Reedereien, Schiffer u. dergl.
Handelsbetriebe: Hädndler, Lagerhalter, Spediteure, Agenten, Kommissionäre