Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Bekanntmachung über Auskunftspflicht. 
Vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604). 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes- 
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (eichs Gesetel. S. 327) 
folgende Verordnung erlassen: 81 
Der Reichskanzler, die Landeszentralbehorden und die von dem Reichskanzler oder den 
Landeszentralbehörden bestimmten Stellen sind berechtigt, jederzeit Auskunst u verlangen 
über wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere über Vorräte sowie über estungen und 
Leistungsfähigkeit von Unternehmungen oder Betrieben. 
Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anfrage bei den 
einzelnen zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden. 
§ 2. 
ur Auskunft verpflichtet sind: 
Personen, die Gegenstände, über die Auskunft verlangt wird, in Gewahrsam haben 
oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch haben; 
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer; 
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
83. 
Die zuständigen Stellen (§ 1 Abs. 1) und die von ihnen Beauftragen sind befugt, zur 
Ermittlung richtiger Angaben die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher einzusehen sowie 
Betriebseinrichtungen und Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen Vorräte 
erzeugt, gelagert oder feilgehalten werden oder in denen Gegenstände zu vermuten sind, 
über welche Auskunft verlangt wird. 
Die zuständigen Stellen sind ferner befugt, die Einrichtung und Führung besonderer 
Lagerbücher vorzuschreiben. 
ill der Reichskanzler oder eine von ihm bezeichnete Stelle von der Befugnis des 
Abs. 1 gegenüber staatlichen Betrieben oder Einrichtungen Gebrauch machen, so ist die 
zuständige Landeszentralbehörde von den beabsichtigten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. 
8 4. 
Die von den zuständigen Stellen Beauftragten sind, vorbehaltlich der dienstlichen Be- 
richterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen 
und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
scwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts= oder 
etriebsgeheimnisse zu enthalten. 
Das Ergebnis der Auskünfte oder Ermittlungen darf nicht zu steuerlichen Zwecken 
verwendet werden. 
§ 5. 
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er nach §8 1, 2 verpflichtet ist, nicht in der gesetzten 
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer vor- 
sätzlich der Vorschrift in § 3 Abs. 1 zuwider die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Ge- 
schäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder 
Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Lager- 
bücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch 
können Vorräte, die vershrätegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt 
werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er gemäß §§ 1, 2 verpflichtet ist, nicht in der 
gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahr- 
lässig die gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen 
unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
86. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark 
oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften des § 4 zuwider Ver- 
schwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder 
Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
87. 
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung; soweit 
der Reichskanzler solche Bestimmungen nicht erläßt, können sie von der Landeszentral- 
behörde erlassen werden.
	        
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