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35 /xl je ein Kilogramm Wolframinhalt nicht übersteigen!). Wird der Kaufpreis gestundet,
so dürfen Jahreszinsen bis zu 2 v. H. über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
Die außer Wolfram in diesemn Material enthaltenen Bestandteile dürfen nicht besonders
in Rechnung gesetzt und bezahlt werden. »
b) Das Königlich Preußische Kriegsministerium Kriegs-RohstoffAbteilung) kann, ins-
besondere bei Einfuhr, Ausnahmen von dem Hoöchstpreis gestatten. Gesuche um Ausnahmen
sind an die Metallmeldestelle (§ 7) zu richten.
) Die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft darf in Ausnahmefällen, in denen die Mehr-
forderung als berechtigt nachgewiesen ist, die festgesetzten Preise überschreiten, ohne daß
der Verkäufer die Genehmigung des Kriegsministeriums beizubringen hat.
87.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, welche die Verordnung betreffen, sind zu richten an die Metall-
meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in
Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11.
Stuttgart, den 15. Dezember 1915. Der stellv. kommandierende General:
J. V.; v. Scharpff, Generalleutnant.
Nr. M. 3996/4. 16. K. R. A. 1
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 6. Zuni 1916 Nr. 130 S. 981.)
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird hiermit jeglicher Handel mit Abfällen
und Spänen von wolframhaltigen Stählen für die Dauer des Krieges verboten. Liefe-
rung von wolframhaltigen Abfällen und Spänen jeder Art und Menge ist nur gestattet
an den Hersteller derjenigen Stähle, von denen die Abfälle und Späne stammen, oder
an die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministerums.
Jegliche Zuwiderhandlung oder Anreizung zur Zuwiderhandlung gegen dieses Ver-
bot wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind,
nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnisstrafe
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände nach dem Reichsgesetz vom
11. Dezember 1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand,
mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Die K. Oberämter werden ersucht, einen Hinweis auf diese Bekanntmachung in den
Amtsblättern zu veröffentlichen.
Stuttgart, den 3. Juni 1916. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. M. 1./9. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandsmeldung von Platin.
Vom 1. September 1916.
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. September 1916 Nr. 204 S. 1569.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
zur Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Straf-
gesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahme
nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 645) und 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und jede
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekanntmachung über Vorrats-
erhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Bekannt-
machungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und 21. Oktober 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 684) bestraft wird ). Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep-
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) angeordnet werden.
1) Es ist zu beachten, daß der höchste Preis nur für das unmittelbar als Zusatz zum Stahl-
bad verwendbare Material der Klassen 23, 24 und 27 festgesetzt ist. Demgemäß müssen die Preise
in den Erszeugungsvorstufen entsprechend niedriger sein. Wer Wolfram in den Erzeugungsvor-
stufen zu einem Preise veräußert oder kauft, der in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Höchst-
preise steht, macht sich nicht nur einer strafbaren Preistreiberei schuldig, sondern hat auch die
Zwangsenteignung oder Einziehung seiner Bestände zu gewärtiaen.
Die Enteignung und Bestrafung ist im Falle der Zurückhaltung mit der Absicht der Preis-
treiberei ebenfalls zu gewärtigen.
2) H. B. S. 16/17, 21/22.
Haudel
mit Abfällen
und Spänen
von wolfram-
· altigen
tählen.
Platin.