Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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35 /xl je ein Kilogramm Wolframinhalt nicht übersteigen!). Wird der Kaufpreis gestundet, 
so dürfen Jahreszinsen bis zu 2 v. H. über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 
Die außer Wolfram in diesemn Material enthaltenen Bestandteile dürfen nicht besonders 
in Rechnung gesetzt und bezahlt werden. » 
b) Das Königlich Preußische Kriegsministerium Kriegs-RohstoffAbteilung) kann, ins- 
besondere bei Einfuhr, Ausnahmen von dem Hoöchstpreis gestatten. Gesuche um Ausnahmen 
sind an die Metallmeldestelle (§ 7) zu richten. 
) Die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft darf in Ausnahmefällen, in denen die Mehr- 
forderung als berechtigt nachgewiesen ist, die festgesetzten Preise überschreiten, ohne daß 
der Verkäufer die Genehmigung des Kriegsministeriums beizubringen hat. 
87. 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, welche die Verordnung betreffen, sind zu richten an die Metall- 
meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in 
Berlin W 9, Potsdamer Straße 10/11. 
Stuttgart, den 15. Dezember 1915. Der stellv. kommandierende General: 
J. V.; v. Scharpff, Generalleutnant. 
  
  
Nr. M. 3996/4. 16. K. R. A. 1 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 6. Zuni 1916 Nr. 130 S. 981.) 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird hiermit jeglicher Handel mit Abfällen 
und Spänen von wolframhaltigen Stählen für die Dauer des Krieges verboten. Liefe- 
rung von wolframhaltigen Abfällen und Spänen jeder Art und Menge ist nur gestattet 
an den Hersteller derjenigen Stähle, von denen die Abfälle und Späne stammen, oder 
an die Kriegsmetall-Aktiengesellschaft. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministerums. 
Jegliche Zuwiderhandlung oder Anreizung zur Zuwiderhandlung gegen dieses Ver- 
bot wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, 
nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnisstrafe 
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände nach dem Reichsgesetz vom 
11. Dezember 1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand, 
mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Die K. Oberämter werden ersucht, einen Hinweis auf diese Bekanntmachung in den 
Amtsblättern zu veröffentlichen. 
Stuttgart, den 3. Juni 1916. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. M. 1./9. 16. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandsmeldung von Platin. 
Vom 1. September 1916. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. September 1916 Nr. 204 S. 1569.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
zur Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Straf- 
gesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahme 
nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 645) und 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und jede 
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekanntmachung über Vorrats- 
erhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Bekannt- 
machungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und 21. Oktober 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 684) bestraft wird ). Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der 
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep- 
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) angeordnet werden. 
1) Es ist zu beachten, daß der höchste Preis nur für das unmittelbar als Zusatz zum Stahl- 
bad verwendbare Material der Klassen 23, 24 und 27 festgesetzt ist. Demgemäß müssen die Preise 
in den Erszeugungsvorstufen entsprechend niedriger sein. Wer Wolfram in den Erzeugungsvor- 
stufen zu einem Preise veräußert oder kauft, der in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Höchst- 
preise steht, macht sich nicht nur einer strafbaren Preistreiberei schuldig, sondern hat auch die 
Zwangsenteignung oder Einziehung seiner Bestände zu gewärtiaen. 
Die Enteignung und Bestrafung ist im Falle der Zurückhaltung mit der Absicht der Preis- 
treiberei ebenfalls zu gewärtigen. 
2) H. B. S. 16/17, 21/22. 
Haudel 
mit Abfällen 
und Spänen 
von wolfram- 
· altigen 
tählen. 
Platin.
	        
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