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81.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt am 1. September 1916 mittags 12 Uhr in Kraft und umfaßt
auch diejenigen natürlichen und juristischen Personen, deren Vorräte durch schriftliche
Einzelverfügung der unterzeichneten Behörde beschlagnahmt worden sind.
Die Einzelverfügungen treten mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung außer Kraft
und werden durch diese ersetzt.
2.
Von der Bekanntmachung betroffene Stoffe und Gegenstände.
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche Mengen der
nachstehend bezeichneten Klassen:
Klasse 51. Platin (auch Platinschwamm und Platinasbest), unverarbeitet, auch als Alt-
material und Abfall jeder Art, mit einem Reingehalt an Platin von mindestens
98 v. H. des Gesamtgewichts. .
,,52. Platin in Legierungen ½), unverarbeitet, auch als Altmaterial und Abfall jeder
Art.
53. Platin, vor= und fertiggearbeitet in Form von beweglichen und ortsfesten
Blechen, Drähten, Röhren, Tiegeln, Schalen, Kesseln, Folien, Laboratoriums-
und Fabrikationsgeräten mit einem Reingehalt an Platin von mindestens
98 v. H., bezogen auf das Gewicht des platinhaltigen Teiles des Gegenstandes).
„ 654. Platin in Legierungen :) und Platin plattiert mit anderen Metallen, vor= und
fertiggearbeitet in Form von beweglichen und ortsfesten Blechen, Drähten, Röh-
ren, Tiegeln, Schalen, Kesseln, Folien, Laboratoriums= und Fabrikations-
geräten mit einem Reingehalt an Platin von mindestens 5 v. H., bezogen auf
das Gewicht des platinhaltigen Teiles des Gegenstandes?).
„ 55. Platin in Erzen, Güldisch, Abfällen, Frätzen und Rückständen, mit einem
Reingehalt an Platin von mindestens 1 v. T. des Gesamtgewichts.
„ 506. Platin in Salzen und Lösungen, insbesondere Platinchlorid und Platindoppel-
salze.
83
Von der Bekanntmachung betroffene Personen usw.
Von der Bekanntmachung werden betroffen alle natürlichen und juristischen Personen,
die Mengen der im § 2 bezeichneten Klassen im Besitz haben, oder die solche Mengen
unter Zollverschluß halten. Für die Durchführung der Anordnungen dieser Bekanntmachung
verantwortlich ist der Besitzer.
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken,
Filialen, Zweigbureaus und dgl.), so ist die Hauptstelle zur Durchführung der Anordnungen
dieser Bekanntmachung auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten
Fäirss (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln
betroffen. .
84.
Beschlagnahme.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Stoffe und Gegenstände sind beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von
ihr betroffenen Stoffen und Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die
im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Benutzung der
Stoffe und Gegenstände im eigenen Betriebe bleibt gestattet, sofern die Stoffe und Gegen-
stände im Gebrauch keiner sichtbaren Abnützung unterliegen.
85.
Ausnahmen von der Beschlagnahme.
der Beschlagnahme bleiben für die im § 2 aufgeführten Stoffe und Gegenstände
zulässig:
1) Unter legiertem Platin wird ein Material verstanden, bei welchem Platin mit mehr als
2 v. H. anderen Stoffen verschmolzen ist, und bei welchen der Platingehalt dem Gewichte nach
mindestens 5 v. H. beträgt. «
2) Gegenstände der Klassen 53 und 54, welche Teile eines anderen, in diesen Klassen nicht
aufgeführten vor= oder fertiggearbeiteten beweglichen Gegenstandes bilden und nachweislich zur Her-
stellung des letzteren benutzt zu werden pflegen, wie Teile von Glühlampen, Röntgenröhren, Thermo-
elementen u. dgl., werden von dieser Bekanntmachung nicht betroffen, sofern der Platingehalt des
zusammengesetzten Gegenstandes bezogen auf dessen Gesamtgewicht weniger als 10 v. H. beträgt.