Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Nr. Me. 1/3. 17. K.R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekannimachung, betreffend Beschlagnahme und freiwillige Ablieferung von Einrichlungs- 
gegenständen aus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß, Tombak, Bronze). 
Vom 20. Juni 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 20. Juni 1917 Nr. 141 S. 1077.) 
Eiurichtungs-. Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
9gensfände aus hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem 3elch daß, sobeit FiiuxS nach 
——#— den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen 
Merungen. die Beschlagnahmevorschriffken nach § 6 ,„) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zu- 
widerhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5°) der Bekanntmachungen über Vorrats- 
erhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes 
gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 20. Juni 1917 in Kraft. 
52. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von der Bekanntirachung werden sämtliche aus Kupfer und Kupferlegierungen (Mes- 
sing, Rotguß, Tombak und Bronze) bestehenden Gegenstände der nachfolgenden Gruppen 
betroffen, soweit sie nicht zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder 
Berarbeitung bestimmt sind: 
1l . X(sde Nr. 1 bis 13.) 
. Außer Betrieb gesetzte Hauswasserpumpen und Rohrleitungen dazu; 
2. Barrierenstangen aller Art nebst Pfosten und Stützen; 
3. Buchstaben von Firmen= und Namenbezeichnungen; 
4. Garderobenhaken, Huthaken, Mantelhaken; 
5. Gardinenrosetten, Gardinenhalter, Gardinenschnurquasten; 
6. Gardinenstangen, Vorhangstangen, Portierenstangen sowie -Ringe; 
7. Arbeiterkontrollmarken, Garderobemarken, Zahlmarken; 
8. Schutzstangen und Schutzgitter an Fenstern und Türen aller Art, auch solche von 
Untergrundbahnen, von Straßenbahnwagen, von Kraftwagen, von Jachten, von Schiffen, 
den Schaufenstenn, von Ladentüren, von Drehtüren, von Windfangtüren und von Fahr- 
uhltüren; . 
9. Stoßbleche und Sockelbleche an Ein= und Durchgangstüren aller Art, an Laden- 
theken, an Schankbüfetts, an Ladentischen, an Säulen und Pfeilern; 
10. Treppenläuferstangen, Treppenläuferstangen-Endknöpfe; 
11. Treppenschutzstangen und -geländer, welche an Wänden angebracht, also nicht frei- 
stehend sind, sowie Endigungen und Halter dazu: 
s 12. Wärmflaschen. 
13. Hohlmaße (Maßgefäße). 
(Lide Nr. 14 bis 3.) 
4. Verschraubte, aufgesteckte, verstiftete Zierknöpfe an Gittern, an Treppengeländern, 
an eisernen oder hölzernen Garderobenhaken, an Gardeobenablagen, an Garderoben- 
ständern, an Garderobengarnituren, an Schirmständern und an Betten, 
15. abschraubbare und aushängbare Kerzenleuchter von Klavieren; 
16. Aushängeschilder (Becken) der Barbiere; 
17. Ausstellstangen, Windenkasten und Dächer von Markisen; 
18. Bekleidungen von Heizkörpern: 
19. Briefkastenschilder, Briefeinwürfe, soweit diese selbst nicht eingemauert sind; 
20. Füllungen und Handleisten von Geländern und von Balkongittern; 
21. Garderobenständer, Garderobenablagen und Schirmständer aus Stangen, aus 
Stäben und aus Röhren; - 
22. Geländer und Griffe von Badewannen und Bädern; 
23. Gewichte über 100 g Stückgewicht; 
) H. B. S. 15. 
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