H. S. S. 374.
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86.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) werden hiermit be-
schlagnahmt.
-*i .
!½ Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie
nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der solgenden Anordnungen oder
etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Ver-
fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest-
vollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit
Slimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden
rfolgen.
Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch der beschlagnahmten
Gegenstände bleibt unberührt.
87.
Freiwillige Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände und
· Uebernahmepreise.
Die beschlagnahmten Gegenstände können bis auf weiteres gemäß den Ausführungsbestim-
mungen der zuständigen beauftragten Behörde freiwillig zu den nachstehend genaunten Ueber-
nahmepreisen an die Sammelstellen abgeliefert werden.
fes,di von den beauftragten Behörden zu zahlenden Uebernahmepreise werden wie folgt
estgesetzt «
Uebernahmepreis für 1 kg
Kupfer-
Kupfer legierungen
Mark Mark
Gruppe 3 5,00 4,00
Gruppe BB3 5,75 4,75
Gruppe .... 6,00 5,50
Hierzu wird ein Zuschlag von 1 Markfür 1 Kilogramm gewährt, wenn
die freiwillige Ablieferung bis zum 31. August 1917 erfolgt.
Etwa an den Gegenständen haftende, nicht aus Kupfer oder Kupferlegierungen bestehende
Teile sind vor der Ablieferung zu entfernen. Das Gewmicht der nicht vorher entfernten Teile wird
geschätzt und vom Gesamtgewicht des Gegenstandes abgesetzt.
Diese Uebernahmepreise enthalten den Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände einschließ-
lich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen. « »
Irgendeine andere Preisfestsetzung, also auch eine Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts
für Kriegswirtschaft ist bei freiwilliger Ablieferung ausgeschlossen.
88.
Meldepflicht und Enteignung.
Nach Ablauf der Frist für freiwillige Ablieferung sind die beschlagnahmten Gegenstände
zu melden. Das Eigentum wird auf den Reichsmilitärfiskus übertragen werden, sie
werden nötigenfalls zwangsweise abgeholt werden. Nähere Bestimmungen hierüber werden
noch bekanntgemacht. ·
Durchführung der Bekanntmachung.
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Kommunalverbände
beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1/10. 16. K. R. A.
vom 1. Oktober 1916 betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von
Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen
Zinngegenständen übertragen worden ist. Diese erlassen auch die Ausführungsbestim-
mungen hinsichtlich der Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände.
10.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind an die