Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

H. S. S. 374. 
— 362 — 
86. 
Beschlagnahme. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2) werden hiermit be- 
schlagnahmt. 
-*i . 
!½ Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie 
nichtig sind, soweit sie nicht ausdrücklich auf Grund der solgenden Anordnungen oder 
etwa weiter ergehender Anordnungen erlaubt werden. Den rechtsgeschäftlichen Ver- 
fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest- 
vollziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit 
Slimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden 
rfolgen. 
Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch der beschlagnahmten 
Gegenstände bleibt unberührt. 
87. 
Freiwillige Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände und 
· Uebernahmepreise. 
Die beschlagnahmten Gegenstände können bis auf weiteres gemäß den Ausführungsbestim- 
mungen der zuständigen beauftragten Behörde freiwillig zu den nachstehend genaunten Ueber- 
nahmepreisen an die Sammelstellen abgeliefert werden. 
fes,di von den beauftragten Behörden zu zahlenden Uebernahmepreise werden wie folgt 
estgesetzt « 
Uebernahmepreis für 1 kg 
  
  
Kupfer- 
  
Kupfer legierungen 
Mark Mark 
Gruppe 3 5,00 4,00 
Gruppe BB3 5,75 4,75 
Gruppe .... 6,00 5,50 
  
  
Hierzu wird ein Zuschlag von 1 Markfür 1 Kilogramm gewährt, wenn 
die freiwillige Ablieferung bis zum 31. August 1917 erfolgt. 
Etwa an den Gegenständen haftende, nicht aus Kupfer oder Kupferlegierungen bestehende 
Teile sind vor der Ablieferung zu entfernen. Das Gewmicht der nicht vorher entfernten Teile wird 
geschätzt und vom Gesamtgewicht des Gegenstandes abgesetzt. 
Diese Uebernahmepreise enthalten den Gegenwert für die abgelieferten Gegenstände einschließ- 
lich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen. « » 
Irgendeine andere Preisfestsetzung, also auch eine Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts 
für Kriegswirtschaft ist bei freiwilliger Ablieferung ausgeschlossen. 
  
  
88. 
Meldepflicht und Enteignung. 
Nach Ablauf der Frist für freiwillige Ablieferung sind die beschlagnahmten Gegenstände 
zu melden. Das Eigentum wird auf den Reichsmilitärfiskus übertragen werden, sie 
werden nötigenfalls zwangsweise abgeholt werden. Nähere Bestimmungen hierüber werden 
noch bekanntgemacht. · 
Durchführung der Bekanntmachung. 
Mit der Durchführung dieser Bekanntmachung werden dieselben Kommunalverbände 
beauftragt, denen bereits die Durchführung der Bekanntmachung M. 1/10. 16. K. R. A. 
vom 1. Oktober 1916 betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von 
Bierglasdeckeln und Bierkrugdeckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung von anderen 
Zinngegenständen übertragen worden ist. Diese erlassen auch die Ausführungsbestim- 
mungen hinsichtlich der Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände. 
10. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind an die
	        
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