Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

ausreichend begründet und die Dringlichkeit hinreichend erwiesen ist, gegen jederzeitigen 
Widerruf bis zur Behebung der der Ablieferung entgegenstehenden Hindernisse, insbesondere 
bis zur Bereitstellung eines eisernen Ersatzapparates, von der Metall-Mobilmachungsstelle 
verfügt werden. 1 » · 
Die Anträge sind bei dem zuständigen Kommunalverband einzureichen, der sie an die 
Metall-Mobilmachungsstelle weitergibt. Die Entscheidung trifft die Metall- 
Mob'lmachungsstelle. 0 
Freiwillige Ablieferung vonanderen Brennereigerätenusw. 
Die Sammelstellen sind auch zur Entgegennahme folgender von der Bekanntmachung nicht 
betroffener Brennereigeräte und Einrichtungsgegenstände aus Kupfer, Messing, Rotguß und 
Bronze verpflichtet, die von den im § 4 genannten Betrieben usw. abgeliefert werden, 
soweit es sich nicht um Altmaterial handelt: 
Kühlvorrichtungen, # Kühlschlangen (Hefen= und Gärbottichkühler); 
Berieselungskühler, Kühltaschen, Kühlzellen, Kühlschiffe in einem eisernen Mantel befind- 
liche Schlangen-, Zargen= und Röhrenkühler u. dgl. 
Gefäße und Auskleidungen derselben, insbesondere Kessel, Hefensatzgefäße, Mutter- 
befengefätze. Hefenschöpfer und Hefenlöffel, Kannen, Filtrierzylinder und Filtriervorrich- 
tungen, Siebe, Zylinder, Trichter, Meßgefäße, Druckfässer, Druckgefäße u. dal. 
Brennereiarmaturen, insbesondere Rohrleitungen, 8 
u. dgl. . 
jedes Kilogramm der hiernach freiwillig abgelieferten Gegenstände aus Kupfer und 
Kupferlegierungen werden vergütet: 
3,50 fl für 1 Kilogramm Kupfer, Abgeündert durch Le- 
2•25 J¾ für 1 Kilogramm Legierung, (Messing, Rotguß, Bronze).) mehung vom 
Die an diesen Gegenständen befindlichen Beschläge oder Bestandteile aus anderem 
Material als Kupfer oder Kupferlegierung werden nicht vergütet; sie sind vor der Ab- 
lieferung zu entfernen. Von anderen als von den im § 4 genannten 
Betrieben, insbesondere von Althandlungen, dürfen die ge- 
nannten Gegenstände zu den angegebenen Uebernahmepreisen 
nicht angenommen werden. Andere Gegenstände aus Kupfer oder Kupfer- 
legierungen als die vorgenannten sowie aus anderem Material bestehende mit Kupfer 
oder Kupferlgierungen überzogene Gegenstände werden nicht angenommen. 
§ 11. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind an die 
beauftragte Behörde zu richten, mit der Bezeichnung „Betrifft Destillations- 
apparate“ zu versehen und dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln. 
Stuttgart, den 15. Mai 1917. 
ähne, Verschraubungen 
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nachstehende Nachtrags-Bekanntmachung wird zufolge Erluchens des Königlichen Kriegs- 
ministeriums auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf 
in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) hiermit zur allgemeinen 
Kenninis gebracht. 
Nr. Mc. 1700 O/S. 17. K. R. A. 
Nachtrag zu der Bekanntmachung Nr. Mo. 100/2. 17. K. R. A. vom 15. Mai 1917, 
betreffend Beschlagnahme, wiederholte Bestandserhebung und Enteignung von Destil- 
lationsapparaten aus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß und Bronze) 
und freiwillige Ablieferung von anderen Brennereigeräten aus Kupfer und Kupfer- 
legierungen (Messing, Rotguß und Bronze), veröffentlicht in der Beilage zum Staats- 
anzeiger vom 16. Mai 1917 Nr. 113. 
Vom 2. Oktober 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 2. Oktober 1917 Nr. 230 S. 1782.) 
Mit Beginn des 2. Oktober 1917 werden die Uebernahmepreise im § 8 und § 10 wie 
folgt erhöht: 
Für das Kilogramm Kupfer afl 50.00—7 
Für das Kilogramm Kupferlegierungen auf 39,00 4, 
Die Preiserhöhungen haben rückwirkende Kraft. Für alle auf Grund der Bekanntmachung 
Mc. 100/2. 17. K. R. A., also nach dem 15. Mai 1917 abgelieferten und nach den 
früheren Sätzen berechneten Mengen wird dem Ablieferer der Preisunterschied nachträglich 
Verordnungen d. St. G. Komm. XIII. (Württ.). 24, 
Nachtrag zu 
Nachtrag zu 
2. 17. K. R. A.
	        
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