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Terrinen Trinkbecher, auch Vorlegelöffel Wasserkrüge Zahnstocherhalter
Töpfe aller Art zusammenlegbare Vorleger Wasserschöpfer Zangendeckel
Topflappenkasten Ulmer Pfannen Vorratsbüchsen Weidlinge Zigarrenbüchsen
Toiletteneimer Universalsiebe Wachszündholz= Weinheber Zigarettenetuis
Tortenbleche Untersätze f. Gläser hülsen Weinkühler Zigarrenetuis
Tortenplatten Untertassen Wandbilder Weinstützen Zitronenpressen
Touristenkocher Ventildeckel Waschschusseln Wiegeschaufeln Zuckerdosen
Transporteimer Verbandzeug- Wassereimer Wurstbüchsen Buckerstreuer
Transportkannen büchsen Wasserkannen Zahnbürstendosen Zündholzbüchsen
Trichter aller Art Verdampfschalen Wasserkessel Zahnbürstenhülsen Zwiebelkasten
Nr. Mc. 1700/4. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Nachtrag zu der Bekanntmachung Mc. 500/2. 17. K. R. A. vom 1. März 1917, betreffend
Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von fertigen, gebrauchten und un-
gebrauchten Gegenständen aus Aluminium, veröffentlicht in der Beilage zum Staatsanz.
vom 1. März 1917 Nr. 50.
Vom 10. Mai 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 10. Mai 1917 Nr. 108 S. 831.)
Nachstehende Abänderungen und Ergänzungen zur Bekanntmachung Nr. Mc. 500|2.
17. K. R. A. vom 1. März 1917, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Ent-
eignung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Aluminium, Nachtrag
werden hierdurch auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen än Kr. Ae. 500
Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Stlff
gesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über
Beschlagnahme und Enteignung nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den Nach-
tragsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645), vom 25. No-
vember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778), vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1019) und vom 4. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 316), und jede Zuwiderhandlung
gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzt9l. S. 54) in Verbindung mit den Nachtragsbekannt-
machungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21 Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes
gemäß der Bekanntmachung zur Venheltung unzuverlässiger Personen vom Handel
vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
J.
§ 7 erhält folgende Fassung: "
. 7.
Meldepflicht, EnteignungundAblieferungderbeschlagnahmten
Gegenstände.
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unterliegen, unbeschadet aller bisher
erstatteten Meldungen, der Meldepflicht durch den Besitzer. Sie werden durch besondere,
an den Besitzer gerichtete Anordnungen oder durch öffentliche Bekanntmachungen ent-
eignet werden. Sobald ihre Enteignung angeordnet ist, sind sie, soweit erforderlich, aus-
zubauen und an die Sammelstellen abzuliefern.
Die enteigneten Gegenstände, die nicht innerhalb der in der Enteignungsanordnung
vorgeschriebenen wet abgeliefert sind, werden auf Kosten der Ablieferungspflichtigen
zwangsweise abgeholt werden. —
§ 9 erhält folgende Fassung: §er
Unebernahmepreis.
Der von den beauftragten Behörden zu zahlende Uebernahmepreis wird auf
12,00 „X für jedes Kilogramm Aluminium ohne Beschläge") und
n 9,60 IK für jedes Kilogramm Aluminium mit Beschlägen 7)
festgesetzt.
Diese Uebernahmepreise enthalten den Gegenwert für die abgelieferten GEcgenstände
einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Ausbau und
Ablieferung bei der Sammelstelle. Ablieferer, die mit den vorbezeichneten Ueber-
) Unter Beschlägen sind Ringe, Stiele, Griffe und Versteifungen aus anderen Materialien als
Aluminium verstanden. Das Entfernen der Beschläge vor der Ablieferung ist gestattet.