Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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C. Eisen. 
  
Nr. E. 1100/5. 17. K. R. A. 
.. Stellv.GeneralkommandoxIIL(K".W.)Armeekotps. 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Braunstein. 
Vom 20. Juni 1917. 4 
(Beil. z. Staatsanz. vom 20. Juni 1917 Nr. 141 S. 1077.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des K. Kriegsministeriums hiermit Brannstein. 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die 
Heschlagnahmevonle chriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von 
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 3760) ) — und 
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht und Pflicht zur Führung eines Lagerbuchs 
nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, vom 
3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684)) 
bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung 
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. · 
  
1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen alle Vorräte an Braunstein (An O.) 
im Rohzustande, aufbereitet, in Mischungen und Halbfabrikaten sowie Kunstbraunstein. 
Nicht betroffen sind Braunstein und Kunstbraunstein in Fertigfabrikaten. 
§ 2. 
Beschlagnahme. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über 
sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der vorliegenden Anordnungen erlaubt werden. 
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der 
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
# 8 4. 
Verwendungs-, Verarbeitungs= und Veräußerungserlaubnis. 
Die Aufbereitung, Verarbeitung und Veräußerung der beschlagnahmten Gegenstände 
ist nur gestattet auf Grund einer besonderen Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsminsteriums. " , 
Anträge auf Aufbereitungs-, Verarbeitungs= oder Veräußerungserlaubnis von Braun- 
stein im Rohzustande sind an die Manganerz-Gesellschaft m. b. H. in Berlin SW 11, 
Königgrätzer Straße 97—99, Anträge auf Verarbeitungs= oder Veräußerungserlaubnis 
von aufbereiteten oder zu Halbfabrikaten verarbeitetem Braunstein sowie von Kunstbraun- 
stein an die Braunstein-Versorgungs-Gesellschaft m. b. H., Berlin NW 7, Dorotheen= 
straße 11, zu richten. 
  
  
  
8 5. 
Meldepflicht. 
Der von dieser Bekanntmachung betroffene Braunstein und Kunstbraunstein unter- 
liegt, sofern der Vorrat je 50 Kilogramm übersteigt, einer Meldepflicht an die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriumis. 
.,., §.6. 
Zur Meldung verypflichtet sind: 
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 5 bezeichneten Art im Gewahrsam 
baben ar aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder 
erkaufen; · 
1) H. B. S. 15. 
2) H. B. S. 21/22. 
 
	        
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