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nahmevorschriften nach § 6 ) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegs-
bedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede Zuwider-
handlung gegen die Meldepflicht nach § 55) der Bekanntmachungen über die Auskunfts-
pflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gsetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per-
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (Kuchs-Gesetz. S. 603) untersagt werden.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung wird jegliche Art von Eisen-Schrott
betroffen. 82
Von der Bekanntmachung betroffene Personen ufw.
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung werden alle natürlichen und juristischen
Personen, gewerbliche oder wirtschaftliche Unternehmer, Kommunen, stentlich-reluch
Körperschaften oder Verbände betroffen, bei welchen Schrott anfällt oder welche Schrott
n Det oder Gewahrsam haben, oder aber bei welchen sich solcher unter Zollaussicht
befindet. 4
83.
Beschlagnahme.
Die in § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über
sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Bestehende Verträge werden durch diese Bekanntmachung aufgehoben.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit
Zustimmung der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle, Stuttgart, Hotel Silber, Dorotheen=
straße 2—4, erfolgen; die Erlaubnis muß schriftlich vorliegen.
84.
Allgemein zulässige Aenderungen und Verfügungen.
Trotz der Veschlagnahme ist der Verbrauch von Vorräten an Schrott im eigenen
Betrieb zu den bisherigen Zwecken gestattet.
8 5.
Meldepflicht.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (8 1) unterliegen einer Melde-
pflicht. Die Meldungen sind von den in § 2 genannten sheisonen. usw. zu erstattten.
Vorräte, die sich am Stichtage unterwegs befinden, sind nach ihrem Eintreffen vom
Empfänger zu melden.
Sind die Gegenstände bei einem Verwahrer (Lagerhalter, Spediteur usw.) eingelagert,
so ist derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie dem Verwahrer übergeben hat.
86.
Meldung und Stichtag.
Die in § 1 bezeichneten Gegenstände sind von den in § 5 bezeichneten Personen usw.
zu melden, sofern die Gesamtmenge bei einer meldepflichtigen Person usw. 1000 Kilo-
gramm übersteigt.
Die erste Meldung für die bei Beginn des 1. November 1917 (Stichtag) vorhandenen
Vorräte muß bis spätestens zum 8. November vorliegen. Die weiteren Meldungen haben
monatlich zu erfolgen, und zwar Hür die bei Beginn des 1. Tages eines jeden Monats
(Stichtag) vorhandenen Vorräte bis spätestens zum 6. Tage des betreffenden Monats.
Die Meldungen sind an die Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle Stuttgart, Hotel Silber,
Dorotheenstraße 2—4, einzureichen; der Briefumschlag ist mit der Aufschrift: „Schrott-
Bestandsmeldung“ zu verfehen.
Die Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten:
1. Gesamtbestand am (Stichtagg (in Tonnen).
2. Bestand am (Stichtag) f(getrennt nach Sorten).
3. Lagerort der zu meldenden Bestände.
Auf den Meldungen dürfen andere Mitteilungen, als die hier geforderten, nicht ent-
hülen sein. Sie sind mit deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und Freimarken zu
versehen.
1!) H. B. S. 15.
2) H. B. S. 19.