3. Gerbstoffe, Häute und Felle, Leder.
A. Gerbstoffe.
Nr. L. 1/3. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Eichenrinde, Pihnrinte und zur
Gerbstoffgewinnung geeignetes Kastanienholz.
Vom 20. März 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 20. März 1917 Nr. 66 S. 507.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund der Gesetzes über den Belagerungs- gicbicherae,)
zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs= zur Gerbstof-
Gesetzbl. S. 813), des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. ghewinnng
S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. * der Bekannt= Kastanienholz.
machungen über die Aenderungen dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 183), ferner der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915 in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 3. September
1915 und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) mit dem Bemerken
zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkungt)-)
abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Straf-
gesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß
der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep-
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung betroffen werden:
1. Eichenrinde,
2. Fichtenrinde,
3. Holz der zahmen Kastanie (soweit es zur Gerbstoffgewinnung dient),
ganz oder zerkleinert. .
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Höchstpreis.
1. Der Verkaufspreis für den Zentner (50 kg) darf höchstens betragen bei:
a) Eichenrinde
im Alter bis zu 20 Jaheen 13.-.00
im Alter von mehr als 20 bis zu 30 Jahren 10.00 „
im Alter von mehr als 30 bis zu 40 Jahren 7.00 „
b) Fichtenrinde.. 83.00 „
e) Holz der zahmen Kastanie (soweit es zur Gerbstoff-
gewinnung dient) 1
von mindestens 7 cm Zopfstärkke 2.00 „
von weniger als 7 cm Zopfstärkke 1l.50 „
Diese Preise sind frei Eisenbahnwagen oder Schiff der Verladestation oder, falls die
Anlieferung durch Fuhrwerk erfolgt, frei Lager des Käufers oder frei Gerberei oder Loh-
mühle und für Barzahlung berechnet; sie schließen bei Eichenrinde die Kosten des Bündels
ein.
2. Erfolgt der Ankauf frei Abfuhrplatz am Gewinnungsort, so verringert sich der
Höchstpreis:
a) bei Eichenrinde und Fichtenrinde
um 1.50 “ für weniger als 5 km Abfuhrstrecke,
um 2.50 „ für 5 bis 10 „ „
um 3.00 „ für mehr als 10 „ „
b) bei Kastanienholz .
um 0.20 At für weniger als 10 km Abfuhrstrecke,
um 0.30 „ für 10 und mehr „ „
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