Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Lieferers, Art, Menge und Einkaufspreis, der Tag des Verkaufs, Name und Wohnsitz des 
Käufers, Art, Menge und Verkaufspreis ersichtlich sein muß. 
Personen oder Firmen, von denen die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen- 
stände für fremde Rechnung eingelagert oder verarbeitet werden, z. B. auch im Lohn 
arbeitende Lohmühlen oder Extraktfabriken, sind ebenfalls zur Führung eines Lagerbuches 
verpflichtet. Aus dem Lagerbuch muß Name und Wohnsitz des Eigentümers der Ware, 
sowie deren Menge und Art und der Tag ihres Eingangs ersichtli sein. 
5. 
Zurückhalten von Vorräten. 
Beĩ der Zurückhaltung von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewärtigen, vor— 
behaltlich der dafür angedrohten Strafen. 
86. 
Meldepflicht. 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Meldestelle für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 9, 
Budapester Straße 11/12) des Kriegsamts des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums kann 
Bestandsmeldungen über die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände verlangen. 
§ 7. 
Ausnahmen. 
Die Kriegsleder-Aktiengesellschaft darf beim Verkauf der von dieser Bekanntmachung 
beiroffenen Gegenstände die durch § 2 und 3 festgesetzten Preise überschreiten. 
88. 
Anfragen, Anträge, Ausnahmen. 
Alle Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Melde- 
stelle für Leder und Kederrohstoffe der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Berlin W 9, Budapester 
Straße 11/12, zu richten. Die Entscheidung behält sich der unterzeichnete zuständige Mili- 
tärbefehlshaber vor. 
89. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20. März 1917 in Kraft. 
Gleichzeitig wird die Bekanntmachung Ch. II. 1/1. 16. K. R. A., betreffend Höchst- 
preise für Eichenrinde, Fichtenrinde und zur Gerbstoffgewinnung geeignetes Pastanienholz 
vom 15. Februar 1916, veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. vom 1. März 1916 
Nr. 50, aufgehoben. 
Stuttgart, den 20. März 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. Ch. II. 75/I. 16. K. R. A. 1 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 11. Januar 1916 Nr. 7 S. 47.) 
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand § 9b wird die Versteigerung von Eichen= Bersteigerung 
rinde, Fichtenrinde, Gerblohe bis zur Bekanntgabe demnächst zu erwartender Höchstpreisverordnung von Ficheueine 
verboten. 1 und Gerblohe. 
Die Königlichen Oberämter werden ersucht, diese Bekanntmachung in den Amtsblättern zu ver- 
öffentlichen. 
Stuttgart, den 8. Januar 1916. » 
Der stellv. kommandierende General: 
(gez.) v. Marchtaler. 
Nr. Ch. II. 1/1. 16 K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffeud Höchstpreise für Eichenrinde, Fichtenrinde und zur Gerbstoff- 
gewinnung geeignetes Kastanienholz. 
Vom 15. Februar 1916. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. März 1916 Nr. 50 S. 370.) 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom Höchstpreise 
4. Juni 1851 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, für Eicheurtüde, 
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. De= und zur Gerb- 
zember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachung über die Aenderung dieses Gesetzes vom stoffgewinnung 
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) Sreipurtes, 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der 
Anmerkung') abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Straf- 
gesetzen höhere Strafen angedroht sind. 
*5 5H. B. S. 8/10.
	        
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