Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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d) Die Ablieferung des nach Buchstaben a, b und c dieses Paragraphen aus den 
beschlagnahmten Fellen, Blößen oder Spalten hergestellten Leders ist in folgenden 
Fallen erlaubt: 
1. von einer Gerberei an die für sie zuständige Gerbereivereinigung für Heeres= und 
Marinebedarf; 
2. von einer Gerberei oder Gerbereivereinigung auf unmittelbare Bestellung einer amit- 
lichen Beschaffungsstelle der deutschen Heeres= oder Marineverwaltung an diese Be- 
schaffungsstelle · 
3.voneiner-Gerbereioder·Gerhereiverciniunfgentwederumnittelbaroderiibereine 
Zurichterei gegen einen von einer amtlichen Beschaffungsstelle der deutschen Heeres- 
oder Marineverwaltung bescheinigten „Ausweis für beauftragte Lieferer“ an diesen 
beauftragten Lieferer; · 
4. auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und 
Lederrohstoffe ausgestellten Freigabescheines. 
e) Anträge auf Freigabe sind unter Beachtung der folgenden Vorschriften vom Eigen- 
tümer oder Besitzer des beschlagnahmten Leders an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 9, Budapester Straße 11/12, bei 
welcher auch die Vordrucke zu den Freigabeanträgen erhältlich sind, zu richten: 
1. das Leder, dessen Freigabe beantragt wird, muß fertig gegerbt sein; 
2. die Antragsteller haben nach Einreichung des Freigabeantrags das in diesen auf- 
gesührte Leder so lange zur Verfügung der Meldestelle zu halten, bis sie in den 
#nesitz des Freigabescheins gebracht sind; sie dürfen es auch an amtliche Beschaffungs- 
stellen oder auf Grund von Ausweisen für beauftragte Lieferer nicht ohne Zustim- 
mung der Meldestelle veräußern; 
3. freigegebenes Leder, das nicht innerhalb zweier Monate (gerechnet von dem Datum 
des Freigabescheines) zur Verwendung für Privatzwecke oder den unmittelbaren 
Bedarf der Kriegsindustrie veräußert und abgeliefert worden ist, ist der Beschlag- 
nahme wieder verfallen, ebenso dasjenige freigegebene Leder, das ohne Zustimmung 
der Meldestelle in Leder anderer Art umgewandelt wird; " 
4. freigegebenes Leder darf ohne Zustimmung der Meldestelle weder an amtliche Be- 
Echaffangsstellen der Heeres= oder Marineverwaltung noch an beauftragte Lieferer 
derselben zur Verwendung für Kriegslieferungen veräugert werden. Die Gerbereien, 
Gerbervereinigungen und Zurichtereien haben beim Verkauf freigegebenen Leders 
ihre Abnehmer auf diese Vorschrift hinzuweisen. 
1) Vorbedingungen für alle nach Buchstaben d und e dieses Paragraphen erlaubten 
Veräußerungen ist, daß die in der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 888/7. 16. K. R. A. 
festgesetzten oder bei Erteilung der Herstellungserlaubnis oder des Auftrags der amt- 
lichen Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Preise nicht überschritten werden. 
Diese Bedingung gilt nicht für erlaubte Verkäufe freigegebenen Leders nach dem 
Auslande innerhalb der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung. 
8) Die verarbeitenden Firmen haben alle von der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung für Leder und Lederrohstoffe oder auf deren Anweisung von der Kriegs- 
leder-Aktiengesellschaft oder der Geschäftsstelle des Ueberwachungsausschusses der Leder- 
industrie geforderten Angaben unverzüglich zu erstatten, soweit sie mit den erlassenen 
Anordnungen zusammenhängen. 0 
8 10. 
Meldepflicht. 
Diejenigen in den Besitz eines Gerbers gelangten Felle, welche von den 88 2 und 8 
dieser Bekanntmachung betroffen werden, unterliegen, sofern ihre Einarbeitung nicht 
innerhalb eines Monats gemäß den Bestimmungen des § 9 erfolgt ist, einer Melde- 
pflicht. Die Meldungen sind innerhalb einer Woche nach Ablauf der für die Einarbeitung 
bestimmten Frist von einem Monat an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für 
  
  
Leder und Lederrohstoffe in Berlin W 9, Budapester Straße 11/12, auf den dort erhält- 
lichen Vordrucken zu erstatten. 6 
11. 
Ruslänoisches Gefälle. Ausländisches Gefälle. 
  
ür alle im § 1 unter a, b und c bezeichneten Felle, die aus dem Ausland eingeführt 
sind, gelten, soweit sie nicht besonders beschlagnahmt oder von der Berteilungsstelle bezogen 
sind, nur folgende besondere Anordnungen: » 
a) Meldepflicht. 
Die eingeführten Felle unterliegen einer Meldepflicht an die Meldestelle der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W 9, Budapester Straße 11/12, 
von der Vordrucke für die Meldungen anzufordern sind.
	        
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