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Zur Meldung verpflichtet ist jeder Gerber innerhalb einer Woche nach Eingang von
ausländischen Fellen bei ihm oder seinem Lagerhalter. Andere handel= oder gewerbetrei-
bende Personen, Gesellschaften oder landwirtschaftliche Betriebe, Kommunen, öffentlich-
rechtliche Körperschaften und Verbände, die ausländische Felle im Eigentum oder Gewahr-=
sam haben, sind nur meldepflichtig, sofern der Vorrat mindestens 500 Felle beträgt und
diese einen Monat im Inland gelagert haben, ohne einer Gerberei zugeführt zu sein.
Die Meldung hat innerhalb einer Woche nach Ablauf der Monatsfrist zu geschehen.
b) Lagerbuchführung. ·
Jeder Meldepflichtige von ausländischen Fellen hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem
eenberung in dem Vorrat der meldepflichtigen Felle und ihre Verwendung ersicht-
lich sein muß. ·-
c) Behandlung des Gefälles.
Jeder Verwahrer ausländischen Gefälles, welcher den Vorrat nicht pfleglich behandelt
und übersichtlich lagert, hat die sofortige Enteignung zu gewärtigen.
Die besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieses Paragraphen.
§ 12.
Ausnahmen.
Die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe kann Aus-
nahmen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung gestatten. Anträge sind an diese
Se Berlin W, Budapester Straße 11/12, zu richten. Die Entscheidung muß schriftlich
erfolgen.
8 13.
Inkrafttreten. 6
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20. Dezember 1916 in Kraft. Gleichzeitig erlöschen
die Bestimmungen der Bekanntmachung Nr. Oh. II. 111/7. 16. K. R. A. insoweit, als H. S. S. 419.
sie sich auf Kalbfelle (auch Fresserfellc beziehen; im übrigen bleiben sie in Kraft, val.
Beil. z. Staatsanz. vom 1. August 1916 Nr. 177.
Stuttgart, den 20. Dezember 1916. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. L. 800/4. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht
von rohen Kanin-, Hasen= und Katzenfellen und aus ihnen hergestelltem Leder.
Vom 1. Juni 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. Juni 1917 Nr. 125 S. 949.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums Kanin., Hasen-
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit Fiw nach W54
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen 6
die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bemutmoachungen über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376)) — und jede
Zldersandlung gegen die Meldepflicht und Pflicht zur Führung eines Lagerbuchs nach
5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, vom 3. Sep-
tember 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684).) bestraft
wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern-
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetz-
blatt S. 603) untersagt werden.
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Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: alle rohen und eingearbeiteten Felle
von zahmen und wilden Kaninchen sowie von Hasen und Hauskatzen jeder Herkunft
und in jedem Zustand, soweit nicht bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ihre Zu-
richtung zu Pelzwerk (Rauchwaren) erfolgt ist oder ihre Verarbeitung in Zurichtereien,
Färbereien oder Haarschneidereien bereits begonnen hat. Ausgenommen sind die Felle,
die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind. «
§2.
· Beschlagnahme.
Die von der Bekanntmachung betrofsenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
§ 3.
* * · Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
:) H. B. S. 15. )„ H. B. S. 21/22.