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für Kriegslieferungen veräußert werden. Die Gerbereien und Gerbervereinigungen
haben beim Verkauf auf diese Vorschriften hinzuweisen.
8) Die verarbeitenden Firmen haben alle von dem Lederzuweisungsamt oder von der
Kriegsleder-Aktiengesellschaft geforderten Angaben, soweit sie mit der Verarbeitung
der Felle zusammenhängen, unverzüglich zu machen.
’n) Die Beschlagnahme ist mit der Wlieferung an die amtlichen Beschaffungs tellen
der peres- oder Marineverwaltung oder mit dem Empfang des Freigabescheines
erloschen.
89.
Meldepflicht für Felle.
1. Ueber die in dem Besitz oder Eigentum von Händlern (Sammlern), Vereinssammel-
stellen und zugelassenen Großhändlern befindlichen beschlagnahmten Felle ist eine Be-
standsmeldung zu erstatten, sofern die Felle nicht gemäß den Vorschriften des § 4 ver-
äußert worden sind oder eine Veräußerungserlaubnis infolge dieser Vorschriften nicht
bestand und der in dem Besitz des Händlers befindliche Vorrat 500 Felle übersteigt.
3. Ueber die in dem Besitz von Gerbern befindlichen beschlagnahmten Felle ist eine
Bestandsmeldung zu erstatten, sofern ihre Einarbeitung nicht gemäß § 7 innerhalb eines
Monats erfolgt ist und der Vorrat 1000 Stück übersteigt. 6
Die Meldungen sind, sobald ein meldepflichtiger Vorrat vorhanden ist, binnen 2 Wochen
an das Lederzuweisungsamt auf den bei ihm anzufordernden amtlichen Meldescheinen
8 10.
Ausnahmen.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums (Leder-
zuweisungsamt) ist ermächtigt, Ausnahmen von den Anordnungen dieser Bekannt-
machung zuzulassen. »··sz
Anträge sind an das Lederzuweisungsamt, Berlin W 9, Budapester Straße 5, zu richten
und haben am Kopf des Schreibens die Aufschrift zu tragen: „Betrifft: Kanin-, Hasen-
und Katzenfelle“.
§ 11.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 1. Juni 1917.
zu erstatten.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. L. 115/11. 17. K. R. A.
Siellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekords.
eranntmachung, betreffend Ausnahmebewilligung zu der Bekanntinachung Nr. 1.e
800/4. 17 K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Melde-
pflicht von rohen Kanin-, Hasen= und Katzenfellen und aus ihnen hergestelltem Leder vom
1. Juni 1917. «
» Vom 24. November 1917.
(Staatsanz. vom 26. November 1917 Nr. 277 S. 2125.)
Auf Grund des § 10 der Bekanntmachung Nr. L. 800/4. 17. K. R. A., betreffend
Leschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Kanin-, Hasen-
und Katzenfellen und aus ihnen hergestelltem Leder vom 1. Juni 1917, veröffentlicht in der
Beilage zum Staatsanz. vom 1. Juni 1917 Nr. 125, sind von der Kriegs-Rohstoff-
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums folgende Ausnahmen bewilligt
worden: « .
1. Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Ablieferung der beschlagnahmten
Felle, sofern die Bestimmungen der §§ 5 und 6 der Bekanntmachung innegehalten werden,
von dem Besitzer des Tieres, auch wenn er nicht Mitglied eines Kaninchenzuchtvereins
ist, an die Vereinssammelstelle eines Kaninchenzuchtvereins seines Wohnortes erlaubt.
2. Die im § 4 Ziffer a und b der Bekanntmachung zur Ablieferung der Felle vor-
geschriebene Frist von 3 Wochen wird auf 6 Wochen festgesetzt.
3. Wildprethändler dürfen über die in ihrem Betrieb gewonnenen beschlagnahmten Felle
gemäß § 4 Buchstabe a—d der Bekanntmachung verfügen, ohne sie vorher pemäs 8 5
Ziffer 1 und 2 der Bekanntmachung reinigen, spannen und trocknen zu müssen.
Stuttgart, den 24. November 1917. » ,
· Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.