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2. alles im § 1 unter 9) genannte Leder in jeder Form, soweit es sich im Eigentum,
Besitz oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei oder Gerbervereinigung befindet.
Als inländisches Gefälle im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Häute und Felle
aus den besetzten feindlichen Gebieten und Operationsgebieten, sowie die Häute und Felle
aller auf deutschen Schiffen angekommenen Tiere.
§3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und Fachtsgeschäftliche Verfügungen über
sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden.
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
8 4.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung inländischen Gefälles,
soweit es nicht aus militärischen Schlachtungen stammt, in folgenden Fällen erlaubt,
sofern die an die Veräußerung und Lieferung geknüpften Bedingungen des § 6 dieser
Bekanntmachung innegehalten werden.
a) von dem Besitzer des Tieres an eine Häuteverwertungs-Vereinigung, sofern er ihr
zur Einlieferung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Felle seit spätestens
1. Juli 1916 vertraglich verpflichtet ist, und zwar bei gesalzenen Fellen innerhalb
zwei Wochen, bei trockenen Fellen innerhalb acht Wochen nach dem Abhäuten;
b) von dem Besitzer des Tieres, der nicht seit spätestens 1. Juli 1916 einer Häute-
verwertungs-Vereinigung zur Ablieferung der von dieser Bekanntmachung betroff -
nen Felle vertraglich vorhflichtet ist, an einen Händler und zwar bei gesalzenen Fellen
innerhalk vier Wochen, bei trockenen Fellen innerhalb acht Wochen nach dem
Abhäuten;
Zc) von einem Händler (Sammler), der monatlich über 500 der von dieser Bekannt-
machung betroffenen Felle angesammelt hat, an einen zugelassenen Großhändler 9,
jedoch spätestens am fünfzehnten Tage des folgenden Monats für das innerhalb des
vorangegangenen Kalendermonats gesammelte Gefälle; '
d) von einem Händler, der monatlich höchstens 500 der von dieser Bekanntmachung
betroffenen Felle angesammelt hat, an einen zugelassenen Großhändler oder einen
anderen Händler (Sammler), jedoch spätestens am funfzehnten Tage des folgenden
itd für das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats gesammelte
efalle; .» , 4
e) von einer Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verband von Häutever-
wertungs-Vereinigungen angehört, an diesen Verband; von einer Häuteverwertungs-
Vereinigung, die keinem Verband angehört, an einen zugelassenen Großhändler, in
beiden Fällen jedoch spätestens am fünfzehnten Tage des folgenden Monats für das
innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats gesammelte Gefälle;
# von einem Verband von Häuteverwertungs-Vereinigungen oder von einem zu-
gelassenen Großhändler an die Sammelstelle (8 5), jedoch spätestens am fünfund-
zwanzigsten Tage des Monats für das bis zum fünfzehnten Tage desselben Monats
gesammelte Gesene, « « » »
g) von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle (8 5), jedoch spätestens am fünften
Tage des Monats für das bis zum fünfundzwanzigsten Tage des Vormonats ge-
sammelte Gefälle;
h) von der Verteilungsstelle (§ 5) an die Gerbereien.
Diese Veräußerungen und Lieferungen sind nur erlaubt, wenn die gewerbsmäßigen
Schlächter sowie Abdeckereien und Wildbrethändler und alle Stellen, an welche die Felle
veräußert werden dürfen, Bücher führen, aus denen folgendes ersichtlich ist:
bei Berufsschlächtern sowie Abdeckereien und Wildbrethändlern: Tag der Schlachtung
oder des Abhäutens, Empfänger des Felles, Tag der Ablieferung, Anzahl und Art
der Felle; .
bei den weiteren Lieferungsstufen bis zum Verband von Häuteverwertungs-Ver-
einigungen oder zum zugelassenen Großhändler einschließlich: Lieferer und Empfänger,
Tag der Einlieferung und Weiterlieferung, Anzahl und Art der Felle, die Schlachtart,
1) Für die von dieser Bekanntmachung betroffenen Felle werden von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königl. Preuß. Kriegsministeriums besondere Großhändler zugelassen werden, deren Liste im
Reichsanzeiger und in Fachblättern veröffentlicht werden wird. »