Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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2. alles im § 1 unter 9) genannte Leder in jeder Form, soweit es sich im Eigentum, 
Besitz oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei oder Gerbervereinigung befindet. 
Als inländisches Gefälle im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Häute und Felle 
aus den besetzten feindlichen Gebieten und Operationsgebieten, sowie die Häute und Felle 
aller auf deutschen Schiffen angekommenen Tiere. 
§3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und Fachtsgeschäftliche Verfügungen über 
sie nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt werden. 
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangs- 
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
8 4. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung inländischen Gefälles, 
soweit es nicht aus militärischen Schlachtungen stammt, in folgenden Fällen erlaubt, 
sofern die an die Veräußerung und Lieferung geknüpften Bedingungen des § 6 dieser 
Bekanntmachung innegehalten werden. 
a) von dem Besitzer des Tieres an eine Häuteverwertungs-Vereinigung, sofern er ihr 
zur Einlieferung der von dieser Bekanntmachung betroffenen Felle seit spätestens 
1. Juli 1916 vertraglich verpflichtet ist, und zwar bei gesalzenen Fellen innerhalb 
zwei Wochen, bei trockenen Fellen innerhalb acht Wochen nach dem Abhäuten; 
b) von dem Besitzer des Tieres, der nicht seit spätestens 1. Juli 1916 einer Häute- 
verwertungs-Vereinigung zur Ablieferung der von dieser Bekanntmachung betroff - 
nen Felle vertraglich vorhflichtet ist, an einen Händler und zwar bei gesalzenen Fellen 
innerhalk vier Wochen, bei trockenen Fellen innerhalb acht Wochen nach dem 
Abhäuten; 
Zc) von einem Händler (Sammler), der monatlich über 500 der von dieser Bekannt- 
machung betroffenen Felle angesammelt hat, an einen zugelassenen Großhändler 9, 
jedoch spätestens am fünfzehnten Tage des folgenden Monats für das innerhalb des 
vorangegangenen Kalendermonats gesammelte Gefälle; ' 
d) von einem Händler, der monatlich höchstens 500 der von dieser Bekanntmachung 
betroffenen Felle angesammelt hat, an einen zugelassenen Großhändler oder einen 
anderen Händler (Sammler), jedoch spätestens am funfzehnten Tage des folgenden 
itd für das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats gesammelte 
efalle; .» , 4 
e) von einer Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verband von Häutever- 
wertungs-Vereinigungen angehört, an diesen Verband; von einer Häuteverwertungs- 
Vereinigung, die keinem Verband angehört, an einen zugelassenen Großhändler, in 
beiden Fällen jedoch spätestens am fünfzehnten Tage des folgenden Monats für das 
innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats gesammelte Gefälle; 
# von einem Verband von Häuteverwertungs-Vereinigungen oder von einem zu- 
gelassenen Großhändler an die Sammelstelle (8 5), jedoch spätestens am fünfund- 
zwanzigsten Tage des Monats für das bis zum fünfzehnten Tage desselben Monats 
gesammelte Gesene, « « » » 
g) von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle (8 5), jedoch spätestens am fünften 
Tage des Monats für das bis zum fünfundzwanzigsten Tage des Vormonats ge- 
sammelte Gefälle; 
h) von der Verteilungsstelle (§ 5) an die Gerbereien. 
Diese Veräußerungen und Lieferungen sind nur erlaubt, wenn die gewerbsmäßigen 
Schlächter sowie Abdeckereien und Wildbrethändler und alle Stellen, an welche die Felle 
veräußert werden dürfen, Bücher führen, aus denen folgendes ersichtlich ist: 
bei Berufsschlächtern sowie Abdeckereien und Wildbrethändlern: Tag der Schlachtung 
oder des Abhäutens, Empfänger des Felles, Tag der Ablieferung, Anzahl und Art 
der Felle; . 
bei den weiteren Lieferungsstufen bis zum Verband von Häuteverwertungs-Ver- 
einigungen oder zum zugelassenen Großhändler einschließlich: Lieferer und Empfänger, 
Tag der Einlieferung und Weiterlieferung, Anzahl und Art der Felle, die Schlachtart, 
1) Für die von dieser Bekanntmachung betroffenen Felle werden von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königl. Preuß. Kriegsministeriums besondere Großhändler zugelassen werden, deren Liste im 
Reichsanzeiger und in Fachblättern veröffentlicht werden wird. »
	        
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