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leserne von der im § 6 Ziffer 1 b angegebenen abweicht, ferner die Mängel und das
ze wicht.
Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung von beschlagnahmten Fellen ist ver-
boten, insbesondere der Ankauf (zur Eingerbung) durch die Gerbereien von einer anderen
Stelle als der Verteilungsstelle.
8 5.
· Sammelstelle und Verteilungsstelle.
Sammelstelle für beschlagnahmte Häute und Felle ist die Deutsche Rohhaut-Aktien-
gesellschaft in Berlin W 8, Behrenstraße 28.
— ist die Kriegsleder Aktiengesellschaft in Berlin W 9, Budapester
Straße 11/12. —
86.
Behandlung der Felle bis zur Ablieferung an den Gerber.
1. Die Erlaubnis zur Verfügung über die beschlagnahmten Felle ist davon abhängig,
daß die folgenden Vorschriften beobachtet werden:
a) von der Beschlagnahme betroffenen Felle sind beim Abziehen sorgfältig zu
ehandeln.
d) Alle unter § 1a, b und d bezeichneten Tiere müssen mit Kopfhaut, jedoch ohne
Kopfknochen und Beinknochen abgehäutet werden. Schweine müssen mit Kopf
(jedoch bis zu den Augen ohne Schnauze abgeschnitten), ohne Füße, ohne Schwanz
und ohne Ohren abgehäutet werden.
D) Hunde--, Schweine= und Seehundfelle sind spätestens innerhalb 24 Stunden
nach dem Abhäuten vom Verwahrer sorgfältigst zu salzen. Falls Hunde= und
Schweinefelle nicht innerhalb 24 Stunden nach dem Abhäuten gesalzen werden
können, müssen sie unverzüglich getrocknet werden.
Die Felle von Reh-, Rot-, Dam= und Gemswild sind in jedem Falle sorgfältigst
zu trocknen. Die zu trocknenden Felle sollen unverzüglich nach dem Ablehn mit
der Fleischseite nach außen möglichst in Zugluft und jedenfalls vor Nässe geschützt
so aufgehängt werden, daß alle Stellen des Felles gut trocknen können.
d) Schweine= und Hundefelle sind nach dem Erkalten (vor dem Salzen) zu wiegen.
Die Gewichtsfestsetzung hat in den Abmaßen von 0,10 Kilogramm zu erfolgen.
Das durch Wiegen ermittelte Gewicht l bei diesen Fellen in unverlöschlicher
Schrift (z. B. durch geeigneten Tintenstift) auf der Fleischseite des Felles zu ver-
merken. Die Felle von Reh-, Rot-, Dam= und Gemswild sowie die Schweine-
und Hundefelle, die nicht gesalzen werden konnten, sind in volltrockenem Zustande
zu wiegen. Das so ermittelte Gewicht ist durch geeigneten Farbstift auf der
Fleischseite des Felles zu vermerken.
e) Jeder Verwahrer hat die Felle pfleglich zu behandeln und sie nach den Gattungen
getrennt zu halten. « «
2. a) Jeder Händler (Sammler) hat bis zum fünfzehnten Tage jedes Monats eine
Liste für das von ihm im vorhergehenden Monat gesammelte Gefälle nebst einer
Rechnung darüber an den zugelassenen Großhändler einzureichen, an den er
seine Ware liefern will. "
b) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die einem Verband angehört, hat bis zum
fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das im vorhergehenden
Monat von ihr gesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an diesen Ver-
band einzureichen. , . 6
JP0) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung, die keinem Verband angehört, hat bis zum
fünfzehnten Tage eines jeden Monats eine Liste über das von ihr im vorher-
gehenden Monat angesammelte Gefälle nebst einer Rechnung darüber an den zu-
gelassenen Großhändler einzureichen, an den sic ihre Waren liefern will.
2) -Die Verbände von Häuteverwertungs-Vereinigungen und die zugelassenen Groß-
händler haben bis zum fünfundzwanzigsten Tage eines jeden Monats die Listen
für das bis zum fünfzehnten Tage desselben Monats ihnen gemeldete Gefälle
nebst einer Rechnung darüber an die Sammelstelle in der vorgeschriebenen Form
einzureichen.
87.
Meldepflicht.
Wer nach Maßgabe der §§ 4 und 6 keine Veräußerungerlaubnis hat oder von ihr
keinen Gebrauch gemacht hat, hat die in seinem Besitz befindlichen Felle dem Leder-
zuweisungsamt (Ledermeldestelle), Berlin W 9, Budapester Straße 5, zu melden. Die
Meldungen haben auf den vorgeschriebenen Vordrucken zu erfolgen, welche ordnungs-
gemäß auszufüllen sind. Die Vordrucke sind bei dem Lederzuweisungsamt (Ledermelde-