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Kaiserliche Marine-Depotinspektion,
Friedrich Krupp, Aktiengesellschaft in Essen.
4. Auf Grund eines vom Lederzuweisungsamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung aus-
gestellten Freigabescheines. ,
d) Anträge auf Freigabe sind unter Beachtung der folgenden Vorschriften vom Eigen—
tümer oder Besitzer des beschlagnahmten Leders an das Lederzuweifungsamt (Abtei-
lung Ledermeldestelle), bei welchem auch die Vordrucke zu den Freigabeanträgen
erhältlich sind, zu richten:
1. Das Leder, dessen Freigabe beantragt wird, muß versandfertig vorliegen.
2. Die Antragsteller haben nach Einreichung des Freigabeantrages das in diesem
aufgeführte Leder so lange zur Verfügung des Lederzuweisungsamts zu halten,
bis sie in den Besitz des Freigabescheins gelangt sind; sie dürfen es auch an amt-
liche Beschaffungsstellen nicht ohne Zustimmung des Lederzuweisungsamts ver-
äußern.
1. Freigegebenes Leder, das nicht innerhalb zweier Monate (gerechnet vom Aus-
stellungstage des Freigabescheines) zur Verwendung für Privatzwecke oder den
mittelbaren Bedarf der Kriegsindustrie veräußert und abgeliefert worden ist,
ist der Beschlagnahme wieder verfallen, ebenso das freigegebene Leder, das ohne
Zustimmung des Lederzuweisungsamts in Leder anderer Art umgewandelt wird.
e) Freigegebenes Leder darf ohne Zustimmung des Lederzuweisungsamts weder an
amtliche Beschaffungsstellen der Heeres= oder Marineverwaltung noch an beauf-
tragte Lieferer derselben zur Verwendung für Kriegslieferungen veräußert werden.
Die Gerbereien, Gerbervereinigungen und Zurichtereien haben beim Verkauf frei-
gegebenen Leders ihre Abnehmer auf diese Vorschrift hinzuweisen.
f) Vorbedingung ür alle unter c erlaubten Veraußerungen ist, daß die in der Be-
kanntmachung Nr. Ch. II. 888/7. 16. K. R. A., veröffentlicht in der Beil. z. Staats-
anz. vom 9. August 1916 Nr. 184, festgesesten Preise nicht überschritten werden.
Diese Bedingung gilt nicht für erlaubte Verkäufe freigegebenen Leders nach dem
Auslande innerhalb der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.
9) Die verarbeitenden Firmen haben alle von dem Lederzuweisungsamte oder auf
dessen Anweisung von der Kriegsleder-Aktiengesellschaft oder der Geschäftsstelle des
Ueberwachungsausschusses der Lederindustrie geforderten Angaben unverzüglich zu
erstatten, soweit sie mit den erlassenen Anordnungen zusammenhängen.
h) Die Beschlagnahme ist mit der Ablieferung an die amtlichen geschinorfeen
der Heeres= oder Marineverwaltung oder mit dem Empfang des Freigabescheins für
die betreffenden Ledermengen erloschen. -
8 10.
Meldepflicht.
Diejenigen in den Besitz eines Gerbers gelangten Häute und Felle, welche von den
§§. 2 und 8 dieser Bekanntmachung betroffen werden, unterliegen, sofern ihre Ein-
arbeitung nicht innerhalb eines Monats gemäß den Bestimmungen des § 9 erfolgt ist,
einer Meldepflicht. Die Meldungen sind innerhalb einer Woche nach Ablauf der für die
Einarbeitung bestimmten Frist an das Lederzuweisungsamt (Ledermeldestelle), Ber-
lin W 9, Budapester Straße 5, auf den dort erhältlichen Vordrucken zu erstatten.
Ausländisches Gefälle. 8 11.
Ausländisches Gefälle. · »
Färalleim§1nnker.abiskeinschließlichbe eichneten Häute und Felle, die aus
dem Auslande eingeführt sind, gelten, soweit sie nicht besonders beschlagnahmt oder von
der Verteilungsstelle bezogen sind, nur folgende Anordnungen:
a) Meldepflicht.
Die eingeführten Häute und Felle unterliegen der Meldepflicht an das Leder-
uweisungsamt (Ledermeldestelle), Berlin W 9, Budapester Straße 5, von dem Vor-
ucke für die Meldungen anzufordern sind. Zur Meldung verpflichtet ist jeder Gerber
innerhalb einer Woche nach Eingang von ausländischen Häuten und Fellen bei ihm oder
seinem Lagerhalter. Andere Personen, Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften
und Verbände, die ausländische Häute oder Felle im Gewahrsam haben, sind nur melde-
pflichtig, wenn ihr Vorrat mindestens 200 Häute oder Felle beträgt und einen Monat
im Inland gelagert hat, ohne einer Gerberei zugeführt worden zu sein. Die Meldung
hat innerhalb einer Woche nach Ablauf der Monatsfrist zu geschehen.
b) Lagerbuchführung. 7m
Jeder nach a) Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung
H. B. S. 456.