Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Kaiserliche Marine-Depotinspektion, 
Friedrich Krupp, Aktiengesellschaft in Essen. 
4. Auf Grund eines vom Lederzuweisungsamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung aus- 
gestellten Freigabescheines. , 
d) Anträge auf Freigabe sind unter Beachtung der folgenden Vorschriften vom Eigen— 
tümer oder Besitzer des beschlagnahmten Leders an das Lederzuweifungsamt (Abtei- 
lung Ledermeldestelle), bei welchem auch die Vordrucke zu den Freigabeanträgen 
erhältlich sind, zu richten: 
1. Das Leder, dessen Freigabe beantragt wird, muß versandfertig vorliegen. 
2. Die Antragsteller haben nach Einreichung des Freigabeantrages das in diesem 
aufgeführte Leder so lange zur Verfügung des Lederzuweisungsamts zu halten, 
bis sie in den Besitz des Freigabescheins gelangt sind; sie dürfen es auch an amt- 
liche Beschaffungsstellen nicht ohne Zustimmung des Lederzuweisungsamts ver- 
äußern. 
1. Freigegebenes Leder, das nicht innerhalb zweier Monate (gerechnet vom Aus- 
stellungstage des Freigabescheines) zur Verwendung für Privatzwecke oder den 
mittelbaren Bedarf der Kriegsindustrie veräußert und abgeliefert worden ist, 
ist der Beschlagnahme wieder verfallen, ebenso das freigegebene Leder, das ohne 
Zustimmung des Lederzuweisungsamts in Leder anderer Art umgewandelt wird. 
e) Freigegebenes Leder darf ohne Zustimmung des Lederzuweisungsamts weder an 
amtliche Beschaffungsstellen der Heeres= oder Marineverwaltung noch an beauf- 
tragte Lieferer derselben zur Verwendung für Kriegslieferungen veräußert werden. 
Die Gerbereien, Gerbervereinigungen und Zurichtereien haben beim Verkauf frei- 
gegebenen Leders ihre Abnehmer auf diese Vorschrift hinzuweisen. 
f) Vorbedingung ür alle unter c erlaubten Veraußerungen ist, daß die in der Be- 
kanntmachung Nr. Ch. II. 888/7. 16. K. R. A., veröffentlicht in der Beil. z. Staats- 
anz. vom 9. August 1916 Nr. 184, festgesesten Preise nicht überschritten werden. 
Diese Bedingung gilt nicht für erlaubte Verkäufe freigegebenen Leders nach dem 
Auslande innerhalb der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung. 
9) Die verarbeitenden Firmen haben alle von dem Lederzuweisungsamte oder auf 
dessen Anweisung von der Kriegsleder-Aktiengesellschaft oder der Geschäftsstelle des 
Ueberwachungsausschusses der Lederindustrie geforderten Angaben unverzüglich zu 
erstatten, soweit sie mit den erlassenen Anordnungen zusammenhängen. 
h) Die Beschlagnahme ist mit der Ablieferung an die amtlichen geschinorfeen 
der Heeres= oder Marineverwaltung oder mit dem Empfang des Freigabescheins für 
die betreffenden Ledermengen erloschen. - 
8 10. 
Meldepflicht. 
Diejenigen in den Besitz eines Gerbers gelangten Häute und Felle, welche von den 
§§. 2 und 8 dieser Bekanntmachung betroffen werden, unterliegen, sofern ihre Ein- 
arbeitung nicht innerhalb eines Monats gemäß den Bestimmungen des § 9 erfolgt ist, 
einer Meldepflicht. Die Meldungen sind innerhalb einer Woche nach Ablauf der für die 
Einarbeitung bestimmten Frist an das Lederzuweisungsamt (Ledermeldestelle), Ber- 
lin W 9, Budapester Straße 5, auf den dort erhältlichen Vordrucken zu erstatten. 
Ausländisches Gefälle. 8 11. 
Ausländisches Gefälle. · » 
Färalleim§1nnker.abiskeinschließlichbe eichneten Häute und Felle, die aus 
dem Auslande eingeführt sind, gelten, soweit sie nicht besonders beschlagnahmt oder von 
der Verteilungsstelle bezogen sind, nur folgende Anordnungen: 
a) Meldepflicht. 
Die eingeführten Häute und Felle unterliegen der Meldepflicht an das Leder- 
uweisungsamt (Ledermeldestelle), Berlin W 9, Budapester Straße 5, von dem Vor- 
ucke für die Meldungen anzufordern sind. Zur Meldung verpflichtet ist jeder Gerber 
innerhalb einer Woche nach Eingang von ausländischen Häuten und Fellen bei ihm oder 
seinem Lagerhalter. Andere Personen, Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften 
und Verbände, die ausländische Häute oder Felle im Gewahrsam haben, sind nur melde- 
pflichtig, wenn ihr Vorrat mindestens 200 Häute oder Felle beträgt und einen Monat 
im Inland gelagert hat, ohne einer Gerberei zugeführt worden zu sein. Die Meldung 
hat innerhalb einer Woche nach Ablauf der Monatsfrist zu geschehen. 
b) Lagerbuchführung. 7m 
Jeder nach a) Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung 
  
  
H. B. S. 456.
	        
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